VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_3/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_3/2014 vom 14.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_3/2014
 
 
Urteil vom 14. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch STW-Consult AG, Herrn lic.rer.pol. Beat Walker,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
 
vom 20. Februar 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2
2.2. Angefochten ist hier die Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer. Gemäss Art 12 Abs. 1 StHG unterliegen Gewinne bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens sowie von Anteilen daran der Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt. Art. 12 Abs. 3 StHG nennt Steueraufschubtatbestände. Art. 12 Abs. 5 StHG schliesslich bestimmt, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden. Innerhalb des bundesgesetzlich so abgesteckten Rahmens kommt den Kantonen für die konkrete Ausgestaltung ihrer Grundstückgewinnsteuer ein Spielraum zu; insofern erweist sich das Grundstückgewinnsteuerrecht als kantonales Recht (s. zum Ganzen Urteil 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 5 mit Hinweisen, in: StE 2013 B 44.12.3 Nr. 7). Steht den Kantonen bei der Umschreibung bzw. Berechnung des Grundstückgewinns ein gewisser Spielraum zu, gilt dies erst recht hinsichtlich der Bemessung der Steuer.
3
2.3. Streitig ist, wie der Erwerb der Parzelle Nr. zzzz im Jahr 2004 durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu qualifizieren ist. Dabei steht vorliegend nicht die Anwendung von Bundesrecht zur Diskussion; namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft von 2004 einer der in Art. 12 Abs. 3 StHG erwähnten Steueraufschubtatbestände vorliegen könnte. Es geht ausschliesslich um die Anwendung kantonalen Rechts bzw. um die Prüfung, ob dabei schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt worden sei.
4
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).