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Informationen zum Dokument  BGer 1B_130/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_130/2013 vom 15.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_130/2013
 
 
Urteil vom 15. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Überführung einer Person in das Spital,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 2. August 2012 nahm Y.________ im Rahmen einer Freitodbegleitung im Sterbezimmer des Vereins X.________ in A.________ ein tödliches Mittel ein und verlor das Bewusstsein. Aufgrund einer Schluckstörung konnte sie nicht die gesamte für sie zubereitete Menge des Mittels zu sich nehmen. Ein Teil blieb im Becher zurück.
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B. Mit Verfügung vom 6. August 2012 bestätigte und begründete die Staatsanwaltschaft schriftlich die 4 Tage zuvor getroffenen Anordnungen.
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C. Der Verein X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, sowie weiteren Anträgen.
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D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob und wieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeführer muss seine Eingabe allerdings auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sind diese nicht ohne Weiteres ersichtlich, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts danach zu forschen, inwiefern sie erfüllt sein könnten (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 2C_538/2007 vom 21. Februar 2008 E. 1; je mit Hinweis).
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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