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Informationen zum Dokument  BGer 2C_27/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_27/2014 vom 20.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_27/2014
 
 
Urteil vom 20. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 4. Dezember 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. X.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo und heiratete am 27. August 2008 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1962), worauf ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehegatten gaben unbestrittenermassen das Zusammenleben spätestens am 6. September 2011 auf.
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1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 5. Februar 2013 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da aufgrund der Aussagen der Gattin die Ehe bereits seit Juni/Juli 2011 ohne Aussicht auf Wiedervereinigung getrennt gelebt worden sei. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden bestätigten diese Auffassung auf Rekurs bzw. Beschwerde hin.
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1.3. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern. Er macht geltend, die Aussagen seiner Gattin seien, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, "unklar" bzw. "widersprüchlich" und deren Beweiswürdigung willkürlich; seine Ehefrau sei zu Unrecht nicht mündlich befragt worden. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm unzumutbar und erscheine unverhältnismässig.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz als 
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausführungen der Vorinstanz ausserhalb des Anspruchsbereichs (E. 5 des angefochtenen Urteils) seien unzutreffend, ist auf seine Rügen nicht weiter einzugehen, da gegen die entsprechende Ermessensbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3; bezüglich der Wegweisung: BGE 137 II 305 ff.).
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Erwägung 3
 
3.1. In der Sache selber ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden: Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern aus nicht FZA-Staaten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 48 ff. und 65 ff.).
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3.2. Die Gattin des Beschwerdeführers hat schriftlich erklärt, dass sie nicht mehr ganz sicher sei, ob sie sich im Juni oder Juli 2011 von ihrem Mann getrennt habe; am 6. September 2011 habe er sich, auf ihr langes Drängen hin, "endlich" dann auch bei der Gemeinde abgemeldet; der Ehewille sei bereits anfangs 2011 erloschen gewesen. Im Juni habe ihr Mann nicht mehr bei ihr gelebt und sie seien getrennte Wege gegangen. Die entsprechenden Darlegungen waren klar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein könnte, dass die Vorinstanz angenommen hat, die Ehe sei vor Ablauf der für den eigenständigen Bewilligungsanspruch erforderlichen drei Jahre nicht mehr gelebt worden und Art. 49 AuG finde mangels fortbestehenden Ehewillens keine Anwendung.
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3.3. Weder die geltend gemachten Grammatik- und Orthografiefehler in den Erklärungen der Gattin noch ihre untechnische Ausdrucksweise lassen, anders als der Beschwerdeführer annimmt, den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich korrekt und detailliert auszudrücken. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflichten an ihm gewesen, zu belegen (Telefonrechnungen, Ehetherapie usw.), dass die Ehegemeinschaft trotz früherer faktischer Trennung tatsächlich bis 11 Tage nach Ablauf der Dreijahresfrist (Abmeldung bei der Gemeinde) fortgedauert hat (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 51 ff.). Die von ihm geltend gemachte "Katzenallergie" bildete keinen wichtigen Grund, um in Abweichung der allgemeinen Regeln über den Familiennachzug den abgeleiteten Rechtsanspruch fortbestehen zu lassen. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers musste im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dies kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen. Ergänzend wird auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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