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Informationen zum Dokument  BGer 5A_18/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_18/2014 vom 20.01.2014
 
{T 0/2}
 
5A_18/2014
 
 
Verfügung vom 20. Januar 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht).
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerinnen die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_18/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Januar 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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