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Informationen zum Dokument  BGer 2C_15/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_15/2014 vom 21.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_15/2014
 
 
Urteil vom 21. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
 
Bundesgasse 3, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Staatshaftung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 7. November 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Angefochten ist ein Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung. Gemäss Art. 85 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in solchen vermögensrechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn der Streitwert weniger als 30'000 Franken beträgt (Abs. 1 lit. a), sofern sich nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer nennt keinen Streitwert; sodann ist nicht erkennbar, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Fragen der Staatshaftung stellt. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 85 BGG überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben.
2
2.2. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstand beziehen. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
3
2.3. Der Beschwerdeführer hat beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Staatshaftungsverfahren eingeleitet. Massgeblich dafür ist das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Danach kann vom Bund Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung verlangt werden, wenn ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zufügt; Voraussetzung ist dabei widerrechtliches Verhalten eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 VG). Das Staatshaftungsverfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz findet keine Anwendung, soweit es um Schädigungen geht, die durch das Handeln von Beamten und Behördemitgliedern anderer Gemeinwesen (Kantone, Gemeinden) verursacht worden sind.
4
2.4. Den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass schon das Eidgenössische Finanzdepartement erkannt hat, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen, würden sie sich bestätigen, keine Bundeshaftung auslösen könnten, weil sie allein durch kantonale Beamte begangen worden und nicht durch die von einer Bundesstelle veranlasste Ausschreibung des Beschwerdeführers im RIPOL bedingt wären. In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass eine allfällige Forderung des Beschwerdeführers verjährt wäre, weil das Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung am 19. Februar 2013 nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens (dieser habe spätestens zum Zeitpunkt der Haftentlassung am 18. Februar 2012 festgestanden) gestellt worden sei; weder die (offenbar beim Bundesstrafgericht eingereichte) Strafanzeige vom 22. Februar 2012 noch das am 15. Januar 2013 bei der Kommission zur Verhütung von Folter eingereichte Begehren seien fristwahrend gewesen; da weder die eine noch die andere dieser Vorkehren die Rückerstattung von Schaden zum Gegenstand gehabt habe, sei auch Art. 21 Abs. 2 VwVG (Fristwahrung durch Einreichung bei unzuständiger Behörde) nicht anwendbar. Zu diesen auf dem Verantwortlichkeitsgesetz bzw. dem VwVG beruhenden Erwägungen lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts Substanzielles entnehmen.
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2.5. Die Beschwerdeführung beruht allerdings im Wesentlichen auf Art. 13 und 16 FoK. Schadenersatz ist nach Auffassung des Beschwerdeführers geschuldet, weil der Bund den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten nicht Folge leiste bzw. solange der völkerrechtswidrige Zustand nicht hergestellt werde. Der Beschwerdeführer sieht Art. 13 FoK insofern verletzt, als der Bund es unterlassen habe, eine Stelle zu schaffen, die derjenige, der Opfer von Folter geworden zu sein behauptet, anrufen kann und von der er eine umgehende unparteiische Prüfung seines Falles erwirken kann. Diese Vorbringen sind nicht nachvollziehbar. Die Schweiz kommt ihren sich aus Art. 13 oder 16 FoK ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Folterhandlungen stehen unter Strafandrohung und deren Ahndung kann durch Strafanzeige gegen die Fehlbaren erwirkt werden; gegen die Nichtanhandnahme aber auch gegen Entscheide über die Nichtermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte (diesbezügliche Bestimmungen, wie auf Bundesebene der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 14 VG, sind gerade nicht absolut) können Rechtsmittel ergriffen werden. Durch die Bereitstellung solcher Mittel wird Art. 13 FoK umgesetzt, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zum Erfolg führen (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_771/2012 vom 20. August 2013 E. 2.1 zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass er gegen die kantonalen Beamten, die ihn misshandelt haben sollen, bei der hierfür zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstattet habe. Auch begnügt er sich damit, auf das Scheitern einer nach seinen Angaben beim Bundesstrafgericht eingereichten Strafanzeige hinzuweisen, ohne dass Näheres dazu zu erfahren wäre. Im Übrigen unterlässt er es, sich mit dem im angefochtenen Urteil (Sachverhalt lit. D letzter Satz) wiedergegebenen Einwand des Eidgenössischen Finanzdepartements auseinanderzusetzen, dass die Unterlassung einer gebührenden nachträglichen Untersuchung der Foltervorwürfe nicht als im Sinne des Staatshaftungsrechts kausal für die angeblich erlittenen Schäden gelten könnte. Seine Ausführungen zum erwähnten Übereinkommen stossen im vorliegenden Kontext ins Leere, und die in diesem Zusammenhang gegen die Vorinstanz erhobenen Gehörs- und Rechtsverweigerungsvorwürfe entbehren jeglicher Grundlage.
6
2.6. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.7. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 21. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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