BGer 4A_420/2013 | |||
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BGer 4A_420/2013 vom 22.01.2014 | |
{T 0/2}
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4A_420/2013
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Urteil vom 22. Januar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Kiss,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.Y.________,
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2. B.Y.________,
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beide vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Pauschalreise; Genugtuung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2013 und den Entscheid vom 10. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ (Kläger, Beschwerdeführer) absolvierte im Jahr 2000 eine Ausbildung zum Gleitschirmpiloten. Nach erfolgreicher Prüfung am 26. Februar 2001 erwarb er einen Hängegleiterpilotenausweis der Kategorie Gleitschirm.
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Ende April 2002 nahm X.________ an einer von A.Y.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) organisierten Gleitschirmreise in die Gegend von N.________ (Italien) teil. A.Y.________ war zu dieser Zeit Inhaber des Einzelunternehmens L.________. Zusätzlich zu den im Prospekt beschriebenen Leistungen hatten X.________ und A.Y.________ telefonisch vereinbart, dass X.________ einen agileren, von A.Y.________ mitgeführten Gleitschirm ausprobieren könne.
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Nachdem X.________ zu Beginn der Reise mit seinem Gleitschirm S.________ flog (Klassifizierung DHV 1-2), testete er am 24. April 2002 erstmals den von A.Y.________ mitgeführten Gleitschirm P.________ (Klassifizierung DHV 2). Am 26. April 2002 unternahm er einen zweiten Flug mit dem Gleitschirm P.________. Dabei stürzte X.________ ab und verletzte sich schwer.
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B. | |
B.a. Mit Teilklage vom 5. Januar 2007 beantragte X.________ dem Regionalgericht Oberland, A.Y.________ und dessen Ehefrau B.Y.________ (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) seien als Solidarschuldner zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- zu bezahlen.
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Mit Entscheid vom 22. Juni 2012 wies das Regionalgericht Oberland die Klage ab und verurteilte X.________ zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, welche es mit separatem Entscheid vom 25. Juli 2012 festsetzte. Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass die Gleitschirmreise als Pauschalreise i.S.v. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (PRG; SR 944.3) zu qualifizieren sei. Es verneinte eine Haftung der Beschwerdegegner mangels Vertragsverletzung und mangels Kausalität der behaupteten Vertragsverletzungen zum Unfall.
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B.b. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit dem Antrag, die Entscheide des Regionalgerichts Oberland vom 22. Juni 2012 und vom 25. Juli 2012 seien aufzuheben und die Eheleute Y.________ seien zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- zu verurteilen. X.________ stellte dabei folgende Beweisanträge: Erstens sei ein Rechtsgutachten zur Frage einzuholen, ob die Ehegatten Y.________ berechtigt gewesen seien, die zwischen den Parteien vereinbarten Dienstleistungen in Italien anzubieten. Zweitens sei eine allfällige Bewilligung der Ehegatten Y.________ zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen in Italien zu edieren. Drittens sei ein Gutachten einzuholen zur Thematik der Sorgfaltspflichtverletzung und des (hypothetischen) Kausalzusammenhangs sowie der Rechtsbeziehung der Parteien untereinander.
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Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 wies das Obergericht die Beweisanträge von X.________ ab.
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Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 wies das Obergericht die Klage ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. September 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es seien der Entscheid des Obergerichts vom 10. Juli 2013 und der Beschluss des Obergerichts vom 21. Februar 2013 aufzuheben und es seien die Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 100'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder an das Regionalgericht Oberland zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Die Parteien reichten unaufgefordert Replik und Duplik ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1).
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Mit der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 10. Juli 2013 richtet sich der Beschwerdeführer gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
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Mitangefochten ist zudem der Beschluss des Obergerichts vom 21. Februar 2013. Dieser Beschluss stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Zwischenentscheid noch keine Beschwerde an das Bundesgericht geführt hat, kann er mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. sogleich E. 2.1) einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).
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2.2. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er seiner Beschwerde eine Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht voranstellt und dabei die vorinstanzlichen Feststellungen ergänzt, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen sind für das Bundesgericht unbeachtlich. Der Beschwerdeführer stellt zudem verschiedene Beweisanträge, ohne darzutun, dass die Voraussetzungen für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel erfüllt wären. Auf die Beweisanträge ist nicht einzutreten.
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2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe aktenwidrig und widersprüchlich ein Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien in Abrede gestellt und damit Art. 9 BV verletzt. Der Beschwerdegegner 1 habe selbst ausgesagt, es sei bei der Flugreise vor allem darum gegangen, ein neues Fluggebiet kennenzulernen und sich weiterzubilden, indem neues bzw. anderes Material getestet werde. Die Vorinstanz habe ihrerseits selbst ein Ausbildungsverhältnis anerkannt, indem sie ausgeführt habe, das Testfliegen sei der Grund für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Reise gewesen.
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz lediglich darauf verwiesen hat, dass er auf der Reise nicht Flugschüler, sondern brevetierter Gleitschirmpilot gewesen sei. Vertragsinhalt sei nicht die Flugausbildung gewesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellung willkürlich wäre. Eine Flugausbildung ist von einer Flug weiterbildung zu unterscheiden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reise bereits über ein Gleitschirmbrevet verfügte. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei mit der Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens in Willkür verfallen und habe sein Recht auf Beweis verletzt.
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3.1. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 25; 126 III 315 E. 4a S. 317; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in eine solche nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
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3.2. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dieser habe dem Gutachter Fragen zur Sorgfaltspflichtverletzung, zum hypothetischen Kausalzusammenhang und zu den Rechtsbeziehungen der Beschwerdegegner untereinander stellen wollen. Dabei handle es sich aber primär um Rechtsfragen und Fragen der Beweiswürdigung, die vom Gericht zu beantworten seien. Nachdem weder ein amtlicher Unfallreport erstellt noch eine Unfallrekonstruktion durchgeführt worden sei und auch keine weiteren Zeugen den Unfallhergang mitverfolgt hätten, sei zudem nicht ersichtlich, wie nach mehr als zehn Jahren seit dem Unfall noch ein unfallanalytisches Gutachten erstellt werden sollte.
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Dem entgegnet der Beschwerdeführer, auch heute noch könne ein Gutachter ohne weiteres Aussagen darüber machen, ob eine Funkanweisung erfolgreich gewesen wäre.
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3.3. Die Beurteilung einer Hypothese setzt die Kenntnis vom tatsächlichen Ablauf des Unfalls voraus. Die vorinstanzliche Auffassung, dass nach über zehn Jahren ohne Unfallreport, Unfallrekonstruktion und weitere Zeugenaussagen die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens nicht mehr möglich sei, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 4 | |
Da alle Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und die Gleitschirmreise in Italien stattgefunden hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht somit zutreffend nach dem IPRG ermittelt (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG) und Schweizer Recht auf den Vertrag angewandt (Art. 120 Abs. 1 lit. a und b IPRG).
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Erwägung 5 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegner und die hypothetische Kausalität zu Unrecht verneint und damit "Artikel 14 f. PRG und die Bestimmungen des vertraglichen Haftungsrechts (OR 97 ff. i.V.m. OR 41 ff.) " verletzt.
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5.1. Die Haftung des Reiseveranstalters ist in Art. 13 ff. PRG spezialgesetzlich geregelt. Nach Art. 14 PRG haftet der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben. Die Haftung des Reiseveranstalters stellt eine einfache Kausalhaftung dar (BGE 130 III 182 E. 4 S. 185).
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5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegner hätten den Vertrag entgegen der Ansicht der Vorinstanz in mehreren Punkten verletzt. Erstens hätten die Beschwerdegegner seine fliegerischen Fähigkeiten nicht richtig eingeschätzt, zweitens hätte er über Funk unterstützt werden müssen und drittens sei die Instruktion ungenügend gewesen.
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5.2.1. Zur Einschätzung der fliegerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe sich beim Fluglehrer des Beschwerdeführers über dessen fliegerische Fähigkeiten und über die Anzahl der von diesem durchgeführten Flüge informiert. Vor Ort habe er sich ein Bild über das Können des Beschwerdeführers gemacht, indem er ihn beim Fliegen mit seinem Gleitschirm beobachtet habe. Erst danach habe er dem Beschwerdeführer den höher klassifizierten Gleitschirm zur Verfügung gestellt. Auch der Zeuge Z.________ halte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer den Testschirm habe abgeben dürfen.
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Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Unfall zeige gerade, dass die Beschwerdegegner seine Fähigkeiten nicht richtig eingeschätzt hätten.
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Diese Rüge geht fehl. Aus dem Unfall kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegner hätten die Fähigkeiten des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Denn erstens kann ein Unfall sich auch bei einem erfahrenen und bestens befähigten Gleitschirmpiloten ereignen. Zweitens ist die Frage, ob die Beschwerdegegner sich genügend über die fliegerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers informiert haben, um ihm den Testschirm abzugeben, mittels einer ex ante Betrachtung zu beantworten. Der Beschwerdegegner 1 hat sich beim Fluglehrer des - nota bene brevetierten - Beschwerdeführers über diesen informiert und hat ihn zusätzlich vor Ort selbst beobachtet. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner 1 den Vertrag nicht verletzt, indem er dem Beschwerdeführer den Testschirm abgegeben hat.
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5.2.2. Zur Frage der Funkunterstützung hat die Vorinstanz ausgeführt, laut Vertrag sei einzig ein nutzbares Funkunterstützungsangebot geschuldet gewesen. Eine Pflicht zur Funkunterstützung könne aus dem Vertrag nicht abgeleitet werden. Gemäss Zeugenaussagen sei es möglich gewesen, vor Ort mit Funk ausgerüstet und unterstützt zu werden. Laut der fachlichen Beurteilung des Zeugen Z.________ sei es unter den gegebenen Umständen unüblich, einen entsprechend erfahrenen Piloten mit Funk auszustatten. Der Beschwerdeführer habe am Unfalltag auch keine Funkunterstützung verlangt. Da dieser vorgängig bereits mit dem Testschirm geflogen war, sei umso weniger nachvollziehbar, wieso der Beschwerdegegner 1 am Unfalltag vertraglich verpflichtet gewesen sein soll, auf Funkunterstützung zu bestehen.
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Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegner hätten ihre Verpflichtungen mit einem blossen Funk angebot vielleicht erfüllt, wenn sie ihn korrekt instruiert hätten. Da eine Instruktion aber nicht stattgefunden habe, hätten sie mindestens auf Funkbegleitung bestehen müssen.
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Auch diese Rüge geht fehl. Ob der Beschwerdeführer bei seinem Flug mit Funk hätte unterstützt werden müssen, kann nicht an die Frage gekoppelt werden, ob die Beschwerdegegner den Vertrag (auch) in anderer Hinsicht durch mangelhafte Instruktion verletzt haben. Immerhin anerkennt der Beschwerdeführer, dass die fehlende Funkunterstützung bei korrekter Instruktion keine Vertragsverletzung darstellen würde. Zu prüfen ist daher die Rüge der unzureichenden Instruktion.
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5.2.3. Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer genügend über die Eigenheiten des gegenüber seinem Gleitschirm eine halbe Stufe höher klassifizierten Testschirms informiert hatte. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Hauptunterschied zwischen dem Gleitschirm des Beschwerdeführers und dem Testschirm bestehe unbestrittenermassen darin, dass der Testschirm bei einseitigem Einklappen verzögert und nicht selbständig schnell resp. impulsiv reagiere. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer dahingehend instruiert, dass der Testschirm P.________ agiler sei und schneller reagiere als sein bisheriger Gleitschirm S.________. Nach der fachlichen Beurteilung des Zeugen Z.________ sei diese Einweisung als "äusserst dürftig" zu beurteilen. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass er nicht Flugschüler des Beschwerdegegners 1 gewesen sei, sondern brevetierter Gleitschirmpilot. Unterschiede im Stabilisierungsverhalten bestünden zwischen Gleitschirmen unabhängig von der jeweiligen Klassifizierung oder vom Hersteller. Das Verhalten beim einseitigen Einklappen sei Teil der Ausbildung eines Gleitschirmpiloten und gelte zudem als häufigste Gefahrensituation. Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit einer solchen Situation umgehen müssen und es liege auch in der Eigenverantwortung des Gleitschirmpiloten, sich über die Eigenheiten eines Gleitschirms zu informieren. Der Beschwerdegegner 1 sei somit vertraglich nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer ausführlicher zu instruieren.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, Vertragsinhalt sei die Weiterbildung gewesen. Er sei zwar brevetiert, aber unsicher gewesen, weshalb er sich auch für diese Gleitschirmreise angemeldet habe. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegner ihm den entscheidenden Hauptunterschied zwischen seinem Gleitschirm und dem Testschirm vorenthalten hätten.
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Es ist in der Tat fraglich, ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht auf den Hauptunterschied der beiden Gleitschirme hätte hinweisen müssen. Bestandteil des Vertrages war unbestrittenermassen der begleitete Umstieg auf einen agileren Gleitschirm. Zwischen den Parteien ist denn auch unbestritten, dass eine Instruktion zu erfolgen hatte. Umstritten ist nur deren Umfang. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht die Frage, worüber er denn hätte informiert werden müssen, wenn nicht über den Hauptunterschied zwischen seinem Schirm und dem Testschirm. Problematisch ist zudem, dass der Testschirm lediglich mit "agiler" umschrieben wurde. Gerade beim einseitigen Einklappen, der häufigsten Gefahrensituation, reagiert der Testschirm P.________ aber nicht agiler oder zumindest wie der Gleitschirm des Beschwerdeführers "selbständig schnell", sondern ausgerechnet umgekehrt, nämlich "verzögert". Ein Fachmann beurteilte die Instruktion denn auch als "äusserst dürftig". Es ist daher zweifelhaft, ob in dieser Hinsicht nicht der Vertrag verletzt wurde.
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Eine Haftung setzt indessen nicht nur eine Vertragsverletzung voraus, sondern auch das Fehlen von Entlastungsgründen nach Art. 15 PRG und die hypothetische Kausalität der Vertragsverletzung zum Unfall. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob Entlastungsgründe bestehen. Ist die (hypothetische) Kausalität einer mangelhaften Instruktion zum Unfall mit der Vorinstanz zu verneinen, so ist die Klage aber ohnehin abzuweisen.
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5.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die hypothetische Kausalität willkürlich verneint.
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5.3.1. Die Vorinstanz hat die hypothetische Kausalität im Sinne einer Eventualbegründung verneint. Sie hat ausgeführt, es sei grundsätzlich unklar und könne nicht festgestellt werden, wie der Unfall genau abgelaufen und was ursächlich für das Einklappen des Schirms gewesen sei. Gestützt auf die bekannten Tatsachen sei aber davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer geforderte Verhalten des Beschwerdegegners 1 nichts am Schadenseintritt geändert hätte. Gemäss einer Zeugenaussage sei der Beschwerdeführer nach dem ersten Flug mit dem P.________ nicht auf das Angebot des Beschwerdegegners 1 eingegangen, in der Folge mit dem Q.________ (DHV 1-2) zu fliegen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei umfassender Information mit dem P.________ geflogen wäre, da das Testfliegen der Grund für die Teilnahme an der Reise gewesen sei. Aus zwei Beweismitteln ergebe sich weiter, dass das Verhalten beim einseitigen Einklappen zur Ausbildung eines Gleitschirmpiloten gehöre, umso mehr als das einseitige Einklappen im Flug als die häufigste Gefahrensituation gelte. Ein brevetierter Pilot müsse also mit einem einseitigen Einklappen ohnehin umgehen können, weshalb es nicht wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nach einer ausführlicheren Instruktion anders als geschehen auf das Einklappen reagiert hätte. Schliesslich sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer über Funk rasch genug umsetzbare Anweisungen hätte geben können, die den Unfall verhindert hätten. Vom Einklappen bis zum Bodenkontakt habe es nach den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 lediglich 10-15 Sekunden gedauert. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in einer Steilspirale befunden, bei der gemäss einer Klageantwortbeilage die Gefahr bestehe, dass die Funkanweisungen aufgrund der Windgeräusche akustisch ohnehin nicht mehr verständlich seien.
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5.3.2. Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311; 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum hypothetischen Kausalzusammenhang sind entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend und beruhen auf Beweiswürdigung; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen).
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5.3.3. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs auf diverse Beweismittel gestützt. Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen damit nicht ausschliesslich auf der allgemeinen Lebenserfahrung und sind folglich für das Bundesgericht bindend. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist.
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Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b).
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5.3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Unfall wäre nicht passiert, wenn er über den Hauptunterschied zwischen seinem Gleitschirm und dem Testschirm aufgeklärt worden wäre. Er hätte dann entweder den Schirm durch rechtzeitiges Reagieren beherrscht, hätte ihn überhaupt nicht geflogen oder hätte Funkunterstützung verlangt, welche den Unfall verhindert hätte. Es sei offensichtlich, dass er im Wissen um das verzögerte Korrekturverhalten des Testschirms früher reagiert und den Notschirm rechtzeitig gezogen hätte. Die Annahmen der Vorinstanz, er hätte bei genügender Instruktion nicht anders reagiert und Funkunterstützung hätte den Unfall nicht verhindern können, seien auch deshalb offensichtlich unrichtig, weil die Vorinstanz ohne das nötige Fachwissen entschieden habe.
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5.3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Feststellungen eigene Behauptungen entgegenzustellen, ist darauf nicht einzutreten. Nicht berücksichtigt werden kann weiter die Behauptung, die Vorinstanz habe nicht über das nötige Fachwissen verfügt. Denn entscheidend ist nicht, wie die Vorinstanz zu ihrer Auffassung gelangte, sondern alleine, ob die Feststellungen und deren Ergebnis an sich willkürlich sind. Damit bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte im Wissen um das verzögerte Korrekturverhalten des Testschirms früher reagiert und den Notschirm rechtzeitig gezogen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass das Verhalten beim einseitigen Einklappen zur Ausbildung eines Gleitschirmpiloten gehöre. Kann ein Gleitschirm nicht stabilisiert werden, so muss der Notschirm gezogen werden. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auch ohne genauere Instruktion über dieses Wissen verfügte und es deshalb nicht wahrscheinlich sei, dass er nach einer ausführlicheren Instruktion anders auf das Einklappen reagiert hätte. Die Vorinstanz hat somit den hypothetischen Kausalzusammenhang nicht willkürlich verneint. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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Erwägung 6 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Schreier
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