BGer 6B_972/2013 | |||
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BGer 6B_972/2013 vom 22.01.2014 | |
{T 0/2}
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6B_972/2013
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Urteil vom 22. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
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St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, rechtswidrige Anklageerhebung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig die Verurteilung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in den "Z.________-Mitteilungen" vom Juni 2010. Dieser Vorwurf war bereits Gegenstand des Strafbefehls vom 25. November 2011. In Bezug auf alle anderen, nicht bereits im Strafbefehl erwähnten Anklagepunkte wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b des vorinstanzlichen Urteils). Die Frage, ob hinsichtlich der zu einem Freispruch führenden Anklagepunkte die Staatsanwaltschaft vorgängig einen Strafbefehl hätte erlassen sollen, ist rein theoretischer Natur. An deren Klärung besteht kein aktuelles und praktisches Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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