BGer 2C_674/2013 | |||
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BGer 2C_674/2013 vom 23.01.2014 | |
{T 0/2}
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2C_674/2013
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Urteil vom 23. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
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gegen
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Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (Fremdenpolizei) des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7002 Chur,
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Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
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1. Kammer, vom 30. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass
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1.2. Der beschwerdeführende Gatte ist ein anerkannter eritreischer Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 AsylG [SR 142.31]). Er hat in diesem Rahmen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält sowie nach fünfjähriger rechtmässiger Anwesenheit - längerfristige Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbehalten - auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 AsylG; WALTER STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 11.47). Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits über die Niederlassungsbewilligung; er kann sich deshalb zugunsten seiner Gattin bzw. des Kindes auf den gesetzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG (sowie auf Art. 8 EMRK bzw. 13 BV; vgl. BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 1.2) berufen.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. d BGG steht dem nicht entgegen (vgl. PETER UEBERSAX, Le Tribunal fédéral et l'asile, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], Le droit d'asile face aux réformes: Fondements et enjeux dans la pratique, 2013, S. 15 ff., dort S. 23 ff.) : Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem
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1.3.2.
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1.3.3. Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche
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1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich formgerecht (Art. 42 BGG) gegen den negativen, kantonal letztinstanzlichen
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer
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2.2. Der Anspruch gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; vgl. Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 17 mit Hinweisen).
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2.3. In Fällen, die - wie hier - sowohl das
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer ist Ende 2007 in die Schweiz gekommen. Am 26. Januar 2010 wurde ihm Asyl gewährt. Er erhielt gestützt hierauf eine Aufenthalts- und hernach eine Niederlassungsbewilligung. Erst nach der Flucht heiratete er am 16. Juni 2011 seine heutige Gattin, mit der er in der Folge in Äthiopien vor dem Entscheid über den Familiennachzug ein Kind zeugte, welches bei der Mutter im Ausland lebt. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat in dem Sinne als gesichert zu gelten, als er selber nur noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in seine Heimat zurückgeschafft werden kann (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG und BGE 135 II 110 ff.; 139 II 65 E. 4 u. 5). Seine Beziehungen zur Schweiz als Asylland sind relativ eng (BGE 122 II 1 E. 3d S. 10) : Sozialhilferechtliche Probleme können ihm persönlich flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und seine ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf seine eigene finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Nach Art. 23 FK ist ihm als anerkanntem Flüchtling ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet (BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 3.1).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der
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3.2.2. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; 120 Ib 1 E. 3c). Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur früheren Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu konzipiert hat. Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) nicht aus, wenn eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in Betracht fällt, um dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können (vgl. BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 3.2). Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene sich wie hier inzwischen auf den gesetzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG berufen kann.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Gattin des Beschwerdeführers ist selber Eritreerin und hält sich - nach eigenen Angaben - ohne Aufenthaltsberechtigung in Äthiopien auf, wo sie aber als "domestic worker" in Addis Abeba arbeitet. Wenn auch die Verhältnisse, denen sie dort als alleinerziehende Mutter ausgesetzt ist, allenfalls als schwierig zu gelten haben, ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass die Familie ihre Beziehung auch dort leben könnte: Der Beschwerdeführer heiratete seine Gattin erst, nachdem er in der Schweiz Asyl erhalten hatte. Zwar riskiert er, bei einer Ausreise nach Äthiopien seinen hiesigen Flüchtlings- bzw. Asylstatus zu verlieren, doch ist nicht zu verkennen, dass er nach eigenen Angaben die Beziehung zu seiner Frau bisher dort gelebt und mit ihr dort ein Kind gezeugt hat, bevor er überhaupt die Mittel hatte, um in der Schweiz für eine Familie aufkommen zu können. Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, um annehmen zu können, das Zusammenleben sei auch in Äthiopien möglich, kann dahingestellt bleiben, da der Nachzug - zumindest zurzeit noch - eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer
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4.2. Diese Praxis gilt unter dem neuen Recht fort (siehe auch die Urteile 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2 und 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen (vgl. BBl 1996 II 1 S. 75 sowie Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 S. 3793) : Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren, rechtfertigt eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als
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4.3. Hieran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers das EGMR-Urteil
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4.4. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine
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4.5. Der von der Sozialhilfe zu übernehmende Fehlbetrag könnte in absehbarer Zeit auch kaum ausgeglichen werden: Zwar hat die Gattin in Äthiopien einen "Catering"-Kurs besucht, sie spricht jedoch kein Deutsch und die Integration in der Schweiz dürfte ihr nicht leicht fallen. Sie verfügt hier über keine Arbeitsstelle. Dass sie eine solche rasch finden könnte, ist aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation und ihrer Unkenntnis der Verhältnisse wenig wahrscheinlich, zumal sie sich noch um das Kleinkind zu kümmern hat bzw. der punktuell arbeitende Vater dies tun müsste. Die berufliche Eingliederung von eritreischen Flüchtlingen fällt selbst bei entsprechenden Integrationsbemühungen erfahrungsgemäss nicht immer leicht (vgl. EYER/SCHWEIZER, Die somalische und die eritreische Diaspora in der Schweiz, 2010, S. 65). Als der Beschwerdeführer seine heutige Gattin in Äthiopien heiratete und mit ihr dort (sofort) ein Kind zeugte, konnte er nicht davon ausgehen, dass seine Angehörigen in der Schweiz voraussetzungslos zugelassen würden, zumal das eheliche Leben sachbedingt bisher nur sehr punktuell gepflegt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass und inwiefern trotz der widrigen Umstände seit der Heirat eine enge, tatsächlich gelebte vertiefte Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind bestünde, ist es nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden in ihrer Gesamtabwägung angenommen haben, dass die bisherigen Integrationsanstrengungen und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (noch) nicht genügen, um davon ausgehen zu können, die Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des Nachzugs nicht
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe nicht als aussichtslos gelten konnte und er bedürftig erscheint, ist seinem Gesuch zu entsprechen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 BGG). Hingegen kann ihm sein Rechtsvertreter im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als unentgeltlicher Beistand beigegeben werden, da es sich bei diesem nicht um einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt handelt (Thomas Geiser, in: Niggli/ Uebersax/ Wiprächtiger, BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 33 zu Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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2.
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2.1. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bezüglich der Gerichtskosten entsprochen und es werden keine solchen erhoben.
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2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Lausanne, 23. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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