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Informationen zum Dokument  BGer 2C_201/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_201/2013 vom 24.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_201/2013
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Genner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
 
gegen
 
Oberzolldirektion,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Zoll und Einfuhrsteuer,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 25. Februar 2005 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) X.________ aufgrund der Versteigerung "4/2005 Schlachttiere und Fleisch" gegen den Betrag von Fr. 31'100.-- ein Zollkontingent für die Einfuhr von 2'000 kg Nierstücke/High-Quality-Beef zu. In der Verfügung wurde festgehalten, für jeden einzeln zugeteilten Zollkontingentsanteil sei die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis für diesen Kontingentsanteil bezahlt worden sei. Jede Einfuhr vor der Bezahlung des Zuschlagspreises stelle eine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents dar und müsse deshalb zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) verzollt werden.
1
A.b. Am 17. März 2005 stellte das BLW fest, dass am 7. März 2005 mit der Generaleinfuhrbewilligung (nachfolgend: GEB) von X.________ 1'699 kg Nierstücke zum KZA eingeführt worden waren, obschon der Zuschlagspreis noch nicht bezahlt worden war. Im Rahmen der hierauf eingeleiteten Untersuchung kam die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zum Ergebnis, X.________ habe der Gesellschaft S.________ AG für die Einfuhr vom 7. März 2005 einen Verzollungsauftrag zum KZA erteilt, obwohl die Zuschlagsgebühren erst am 24. März 2005 beim BLW eingegangen seien. Die fragliche Einfuhr hätte daher zum AKZA verzollt werden müssen.
2
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Nachforderung von Einfuhrabgaben gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht des Bundes in Verbindung mit der Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung. Dies ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche gemäss Art. 82 lit. a BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. l BGG ist nicht gegeben: Diese Bestimmung hat zum Ziel, die aufgrund nicht justiziabler Kriterien erfolgte Zollveranlagung der Überprüfung durch das Bundesgericht zu entziehen (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 208 zu Art. 83 BGG). In der vorliegenden Situation (verspätete Bezahlung des Kontingentsanteils und widerrechtliche Übertragung der GEB) betrifft die Frage, ob die Einfuhren zum KZA oder zum AKZA zu verzollen sind, nicht die (technische) Frage der Tarifierung (vgl. auch Urteile 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.2; 2C_366/2007 vom 3. April 2008 E. 3.1; 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.3). Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, und das Bundesverwaltungsgericht ist eine Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
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1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist er besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252); diese ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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Erwägung 3
 
3.1. Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2012 sind die Allgemeine Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) und die Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) in Kraft getreten.
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3.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG gilt für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist, das bisherige Recht, also das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347). Gemäss Art. 78 Abs. 1 aMWSTG entsteht der Steueranspruch zur gleichen Zeit wie die Zollzahlungspflicht; diese entsteht, falls die Zollmeldepflicht erfüllt worden ist, mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 aZG). Im vorliegenden Fall, der Einfuhren in den Jahren 2004 und 2005 betrifft, kommen daher die Bestimmungen des aMWSTG und der aMWSTGV zur Anwendung.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Oberzolldirektion sein Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 2 Abs. 3 lit. a des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verletzt habe, indem sie die Akten nicht paginiert habe. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz sei eine Paginierung der Akten durch die Oberzolldirektion unterblieben.
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4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet erneut, dass der Entscheid der Oberzolldirektion betreffend den Fall Y.________ nur in französischer Sprache vorliege und diese einen Antrag auf Übersetzung abgewiesen habe. Die Oberzolldirektion habe damit sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Weder er - der Beschwerdeführer - noch sein Rechtsvertreter würden einen komplexen Entscheid in Französisch verstehen.
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4.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Oberzolldirektion; dieser Mangel habe auch im Verfahren vor der Vorinstanz nicht geheilt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt seine Beschwerde schon eingereicht habe.
12
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Zollpflicht umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind; diese Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 aZG).
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5.2. Einfuhren von Agrarprodukten können innerhalb oder ausserhalb eines Zollkontingents erfolgen. Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt, während ausserhalb des Kontingents der reguläre Zolltarif (AKZA), welcher nach der Absicht des Gesetzgebers prohibitive Wirkung hat, anwendbar ist (BGE 129 II 160 E. 2.1). Obwohl der Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (PublV; SR 170.512.1) nicht mehr in der Systematischen Sammlung publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich.
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5.3. Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen richtet sich in erster Linie nach der SV und, sofern diese keine Regelung enthält, nach der aAEV. Art. 19 Abs. 1 SV und Art. 19 Abs. 2 aAEV legen übereinstimmend fest, dass die Einfuhr zum KZA erst zulässig ist, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist. Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsfrist, welche gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b SV (in der hier anwendbaren Fassung vom 26. November 2003; AS 2003 5473) 30 Tage nach Eröffnung des Zuschlags beträgt; diese Regel geht als lex specialis der Regel von Art. 19 Abs. 3 aAEV vor, wonach die Zahlungsfrist 60 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags beträgt.
15
5.4. Zur Begründung, warum die Einfuhr vom 7. März 2005 zum AKZA zu verzollen sei, führt die Vorinstanz an, aus den Akten gehe klar hervor, dass der Zuschlagspreis erst am 24. März 2005, also nach der Einfuhr, beglichen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch in seinem Schreiben vom 24. März 2005 für die Verspätung entschuldigt. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn er die Zuschlagsgebühr vor der ersten Einfuhr entrichtet hätte. Vielmehr hätte er diesfalls gegen die Verzollung zum AKZA protestieren müssen.
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5.5. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanzen hätten nicht belegt, dass er den Zuschlagspreis für das am 25. Februar 2005 erteilte Kontingent zu spät entrichtet habe, um vom reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) zu profitieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich das Datum der Zahlung genannt und auf ein Aktenstück verwiesen.
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5.6. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Eingangs der Zahlung den Sachverhalt überprüft und insofern ergänzt hat, als sie das genaue Zahlungsdatum gestützt auf die Akten ermittelte und dieses Ergebnis ihrem Urteil zugrunde legte. Damit ist die Vorinstanz ihrer Aufgabe, den Sachverhalt vollumfänglich zu prüfen, nachgekommen. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht erkennbar.
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5.7. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV geltend. Ob der Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen ist, erscheint fraglich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substanziiert dargetan (vgl. vorne E. 2.1). Die Frage kann jedoch offenbleiben, wie aus der nachfolgenden E. 5.8 hervorgeht.
19
5.8. Das Bundesgericht kann unselbstständige Bundesratsverordnungen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen, sofern die beanstandete Regelung nicht bereits eine im Bundesgesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt. Dies gilt nicht nur für die abstrakte, sondern auch für die konkrete Normenkontrolle, um die es hier geht. Wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ist dieser für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 136 II 337 E. 5.1 S. 348; 131 II 13 E. 6.1 S. 25; 130 I 26 E. 2.2.1 S. 32; je mit Hinweisen). Die Bundesratsverordnungen unterliegen also in keinem Fall einer Angemessenheitskontrolle. Hingegen kann das Bundesgericht einer Verordnungsbestimmung im konkreten Fall die Anwendung versagen, wenn sie im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV steht.
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5.8.1. Vorab ist auf die Rüge einzugehen, die Pflicht zur Nachzahlung beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 19 Abs. 1 SV ist jedenfalls das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit (vgl. zu diesem Aspekt des Legalitätsprinzips BGE 139 I 280 E. 5.1; 136 I 87 E. 3.1 S. 90) erfüllt. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass sich die Bestimmung innerhalb des Rahmens der einschlägigen Delegationsnormen der Landwirtschafts- und Zollgesetzgebung befindet. Der Argumentation, wonach weder die aAEV noch die SV eine "konkrete Sanktionsnorm" enthielten, kann mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 SV nicht gefolgt werden, zumal die Nachforderung einer Zollschuld gerade keine Sanktion darstellt (Urteil 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 91).
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5.8.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224; vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 152 ff.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich ein Verfassungsgrundsatz (BGE 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182). Dessen Einhaltung kann das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch ausserhalb eines Grundrechtseingriffs als Verletzung von Bundesrecht prüfen (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156; YVO HANGARTNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 2 zu Art. 5 BV). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts durch das Bundesgericht erfolgt mit freier Kognition, sofern - wie hier - die Zulässigkeit der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht (BGE 134 I 153 E. 4.2 S. 157).
22
5.8.3. Die Nachforderung der Zollschuld stützt sich zwar auf Art. 12 VStrR, welcher gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich ist. Ausgelöst wurde die Nachzahlungspflicht jedoch durch Art. 19 Abs. 1 SV. Die Anwendung dieser Norm ist somit Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung.
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5.8.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass es unverhältnismässig ist, dem Beschwerdeführer die Einfuhr zum KZA zu verwehren mit der Begründung, er habe den Zuschlagspreis 17 Tage zu spät bezahlt. Denn materiell betrachtet waren die Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nach Entrichtung der Zahlung erfüllt.
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5.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Anwendung des AKZA hinsichtlich der Einfuhr vom 7. März 2005 als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
25
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 aAEV); diese wird gemäss Art. 1 Abs. 1 aAEV als GEB erteilt. Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Sie ist Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils (Art. 13 Abs. 2 aAEV).
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6.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (AS 1988 2047) muss die Einfuhrdeklaration den Namen des Empfängers und, wenn dieser nicht gleichzeitig Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird; Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (vgl. auch Urteil 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2).
27
6.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, Y.________ sei der effektive Importeur und Empfänger gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Importe veranlasst, indem er Y.________ seine GEB zur Verfügung gestellt habe. Als Auftraggeber hafte der Beschwerdeführer solidarisch für die zum AKZA zu verzollenden Importe.
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6.4. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, nicht Y.________ sei Importeur gewesen, sondern er, der Beschwerdeführer selbst. Die Rechnungen der Lieferantin T.________ Sàrl seien auf ihn ausgestellt worden. Y.________ sei für ihn als Hilfsperson tätig gewesen und habe das Geld für die Fleischlieferungen von ihm erhalten, um die Rechnungen zu bezahlen. Daraus, dass sich in seiner - des Beschwerdeführers - Buchhaltung keine einschlägigen Unterlagen befunden hätten, lasse sich nichts zu seinen Lasten ableiten. Die Vorinstanz sei den Beweis für den Handel mit Kontingenten schuldig geblieben und habe sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er vollständig in der Verantwortung geblieben sei, nicht auseinandergesetzt. Aus der 14 Seiten umfassenden Abrechnung zwischen ihm und Y.________ gehe hervor, dass er der "Chef" und Y.________ der "Gango" gewesen sei. Dieser habe ihm per 9. Dezember 2005 noch Fr. 104'100.-- geschuldet. Die Würdigung der Akten ergebe eindeutig, dass er - der Beschwerdeführer - als Kontingentsnehmer die Waren bei der T.________ Sàrl bestellt habe, sie habe einführen lassen, sie bezahlt und in der Schweiz verkauft habe. Y.________ sei ihm dabei behilflich gewesen, habe aber kein Kontingent ersteigert oder von ihm abgetreten erhalten. Y.________ habe das Fleisch im Welschland verkauft, da er sehr gut französisch spreche. Jedoch habe er ihn - den Beschwerdeführer - nur schleppend und teilweise gar nicht mehr bezahlt.
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6.5. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer als Importeur oder Empfänger am Handel zwischen Y.________ und der T.________ Sàrl direkt beteiligt gewesen wäre. Für seine Darstellung, wonach er - ähnlich einem Arbeitgeber - Aufträge an Y.________ erteilt haben soll, welche dieser als "Gehilfe" ausgeführt habe, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Generaldirektor der T.________ Sàrl sei zweimal bei ihm gewesen, würde - sofern sie zuträfe - nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer die Ware weder bestellt, bezahlt noch erhalten hat. Die vom Beschwerdeführer behauptete Forderung von Fr. 104'100.-- gegen Y.________ erscheint in der Bilanz per 31. Dezember 2005 nicht. Der Schluss der Vorinstanz, wonach es sich bei den an ihn adressierten Rechnungen (welche er nach eigener Aussage jeweils an Y.________ weitergab) um Pro-forma-Rechnungen handelte, ist naheliegend und in keiner Weise willkürlich. Auf die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist demnach abzustellen.
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6.6. Aus den beschriebenen Abläufen ergibt sich, dass die Vorinstanz Y.________ zu Recht als Importeur qualifiziert und auch dessen Empfängereigenschaft bejaht hat. Diese Auslegung stimmt mit der Rechtsprechung überein, wonach darauf abzustellen ist, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zu berücksichtigen ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Waren verfügt (Urteil 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2). Da Y.________ nicht über eine GEB verfügte, war er nicht kontingentsberechtigt (zu den Begriffen "Kontingentsberechtigter", "Kontigentsinhaber" und "Kontingentsnutzer" vgl. YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire suisse, Bd. 1, 2004, Rz. 858 f.). Die GEB ist nicht übertragbar, wenngleich Kontingentsanteile unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 aAEV) einem anderen Kontingentsanteilsinhaber abgetreten werden können: Dieser "Handel" setzt voraus, dass alle Beteiligten über eine GEB verfügen (vgl. vorne E. 6.1). Durch die Verwendung der GEB des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Angabe in der Zolldeklaration, der Beschwerdeführer sei Importeur, spiegelte Y.________ Verhältnisse vor, welche zur Verzollung der Waren zum KZA berechtigt hätten. Tatsächlich aber erfolgten die Importe durch ihn, der keine GEB hatte, so dass die Waren zum AKZA zu verzollen waren. Die Vorinstanz hat somit in Bezug auf die von Y.________ getätigten Importe zwischen dem 29. Juni 2004 und dem 17. Mai 2005 die Anwendbarkeit des AKZA zu Recht bestätigt.
31
6.7. Weiter stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die solidarische Haftung des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat.
32
6.7.1. Der Beschwerdeführer kann entgegen seinem Vorbringen nicht als Importeur qualifiziert werden (vgl. vorne E. 6.2). Denn weder hat er im vorliegenden Zusammenhang Waren eingeführt noch hat er solche auf seine Rechnung einführen lassen (vgl. vorne E. 6.5). Auch als Empfänger kommt der Beschwerdeführer nicht in Betracht, da die Fleischerzeugnisse direkt Y.________ zugeführt wurden.
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6.7.2. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn gelten kann.
34
6.8. Es bleibt zu prüfen, ob die aus der solidarischen Haftung mit Y.________s Schuld resultierende Nachzahlungspflicht verhältnismässig ist. Für die Grundsätze zum Verhältnismässigkeitsprinzip kann auf E. 5.8.2 verwiesen werden.
35
 
Erwägung 7
 
7.1. Gemäss Art. 74 Ziff. 9 aZG begeht eine Zollübertretung, wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen. Zollübertretungen gelten als Zollwiderhandlungen (Art. 73 aZG).
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7.2. Die Mehrwertsteuer wird bei Veräusserungsgeschäften auf dem Entgelt erhoben (Art. 76 Abs. 1 lit. a aMWSTG). Die unrechtmässige Verzollung zum KZA wirkt sich auf die Mehrwertsteuer nur insofern aus, als gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. a aMWSTG die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Zölle in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer auch gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung verstossen.
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7.3. Bei Widerhandlungen gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung kommt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 80 Abs. 1 aZG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten.
38
7.4. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 4.2), unterscheidet das VStrR zwischen dem Verfahren zur Festsetzung des geschuldeten Abgabe- oder Rückleistungsbetrags einerseits und dem Strafverfahren andererseits. Die Zuständigkeit zur Feststellung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ergibt sich aus dem betreffenden Verwaltungsgesetz (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Wer verwaltungsrechtlich abgabepflichtig ist, ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig. Denn nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ist leistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Rechtsprechungsgemäss setzt die - im Administrativverfahren zu beurteilende - Nachzahlungspflicht eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (hier: die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung) voraus; nicht erforderlich ist hingegen, dass die abgabepflichtige Person im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR ein Verschulden trifft oder dass gegen sie eine Strafverfolgung eingeleitet wird (BGE 129 II 385 E. 3.4.3 S. 391; 114 Ib 94 E. 5b S. 98; 106 1b 218 E. 2c S. 221; Urteile 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.2; 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.3; 2C_366/2007 vom 3. April 2008 E. 5). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nicht um eine kriminalrechtliche Sanktion (vgl. Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, in: BBl 1971 I 993, hier 1007, Erläuterung zu Art. 11 E-VStrR).
39
7.5. Der Beschwerdeführer hat seit Beginn, d.h. schon im Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion, die Rechtmässigkeit der Nachforderung von Fr. 14'087.85.-- Mehrwertsteuer bestritten. Weil das Bundesgericht das Recht im Rahmen des Streitgegenstands von Amtes wegen anwendet (vgl. vorne E. 2.1), rechtfertigt sich eine Überprüfung dieses Teils der Nachforderung.
40
 
Erwägung 8
 
8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl die Nachforderung betreffend die Einfuhr vom 7. März 2005 als auch jene betreffend die zwischen dem 29. Juni 2004 und dem 17. Mai 2005 getätigten Importe seien verjährt. Die Verjährung betrage in beiden Fällen zwei Jahre; insbesondere bei der Einfuhr vom 7. März 2005 handle es sich um einen Bagatellfall, welcher gemäss Art. 11 Abs. 1 VStrR zu einer kürzeren Verjährungsfrist hätte führen müssen, als die Vorinstanz erwogen habe.
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8.2. Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Danach verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
42
 
Erwägung 9
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 24. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner
 
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