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Informationen zum Dokument  BGer 6B_836/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_836/2013 vom 24.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_836/2013
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (einfache Körperverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 3. Juli 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
4.
 
4.1. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Privatkläger bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht. Er legt auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Es fehlt ihm die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da er keine Verletzung von Verfahrensrechten rügt (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4.; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).
 
 
5.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Der Beschwerdeführer hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, Advokatin Evelyne Alder, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Oberholzer
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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