BGer 2C_72/2014 | |||
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BGer 2C_72/2014 vom 25.01.2014 | |
{T 0/2}
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2C_72/2014
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Urteil vom 25. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand
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des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat; Härtefallbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. Dezember 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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2.1. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht erstreckt sich auch auf die Eintretensfrage, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres erfüllt sind (BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
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2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Das Verwaltungsgericht erwägt die Möglichkeit eines Bewilligungsanspruchs insofern, als die Aufenthaltsbewilligung der Verlobten des Beschwerdeführers allenfalls ein gefestigtes Anwesenheitsrecht sein könnte. Zu diesem einzigen denkbaren Ansatzpunkt für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten äussert sich der Beschwerdeführer nicht; er macht nicht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt Urteil 2C_1172/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; zur Geltendmachung des Bestehens von Ansprüchen s. auch BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Ohnehin aber setzt er sich mit den für die Frage der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Eheschliessung entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sozialhilfeabhängigkeit von ihm selber und seiner Ehefrau nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten könnte mithin selbst dann nicht eingetreten werden, wenn und soweit sie im Hinblick auf diesen Bewilligungszweck (vgl. BGE 137 I 351) zulässig sein sollte. Von vornherein unzulässig ist dieses Rechtsmittel, soweit um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersucht wird; auf die Erteilung einer solchen besteht kein Rechtsanspruch (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2).
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2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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