BGer 8C_11/2014 | |||
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BGer 8C_11/2014 vom 29.01.2014 | |
{T 0/2}
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8C_11/2014
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Urteil vom 29. Januar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. November 2013.
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Nach Einsicht | |
in die am 4. und 6. Januar 2014 ergänzte Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2013 (jeweils Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. Dezember 2013 E.________ zugestellten Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2013,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, womit E.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. Januar 2014 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass überdies bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
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dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
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dass vor Vorinstanz die von der Sozialhilfe Basel auf der Grundlage von § 14 SHG/BS ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers im Streit stand, sich einerseits innert gesetzter Frist bei der IV-Stelle Basel-Stadt anzumelden und dieser gegenüber seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachzukommen und andererseits innert der gleichen Frist der Sozialhilfe Basel sein Scheidungsurteil einzureichen, anderenfalls eine Kürzung der Sozialhilfegelder vorgenommen würde,
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dass das kantonale Gericht diese Weisungen mit Androhung von Leistungskürzungen mit einlässlicher Begründung für verfassungs- und gesetzmässig erklärte, sich dabei insbesondere auch mit den gegen die Edition des Scheidungsurteils zwecks Prüfung nachehelicher Ansprüche vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und dabei erklärt hatte, solange der Beschwerdeführer keine Bestätigung des sich mit dem Scheidungsverfahren befassten oder befasst gewesenen Gerichts für das behauptete Fehlen einer rechtskräftig erfolgten, anerkennungsfähigen Scheidung der Ehe beibringe, auf den Zivilstandsregistereintrag abzustellen sei, wonach der Beschwerdeführer rechtsgültig geschieden sei,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern mit dem vorinstanzlichen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, statt dessen auf die Gefahren moderner Datenkommunikation und damit einhergehender Spionage verweist,
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dass dergestalt die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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