BGer 5A_77/2014 | |||
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BGer 5A_77/2014 vom 30.01.2014 | |
{T 0/2}
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5A_77/2014
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Urteil vom 30. Januar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt Y.________.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Versteigerung im Rahmen eines Konkurses),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 27. Januar 2014 gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch die unterer Aufsichtsbehörde (im Rahmen einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Versteigerung) abgewiesen hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, es bestehe keine ausreichende Handhabe, die auf den 15. Januar 2014 angesetzte Versteigerung von Kaufs- und Vorkaufsrechten aufsichtsrechtlich absetzen zu lassen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die untere Aufsichtsbehörde anficht,
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dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer die anerkanntermassen am 15. Januar 2014 vom Konkursamt durchgeführte Versteigerung beanstandet und deren Ungültigerklärung sowie Weisungen an das Konkursamt beantragt, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der abweisende Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2014 betreffend aufschiebende Wirkung sein kann,
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dass indessen die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit sie sich gegen diesen Entscheid richtet,
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dass nämlich zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Legitimationsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift darzulegen sind (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 133 II 353 E. 1 S. 356),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht diese Voraussetzungen nicht dartut,
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dass vielmehr davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der erwähnten Vorschrift an der bundesgerichtlichen Überprüfung des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids vom 14. Januar 2014 fehlt, nachdem die Versteigerung, die mit der Beschwerde an das Obergericht hätte verhindert werden sollen, gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 stattgefunden hat,
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dass auch kein Grund besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht aufgezeigt werden,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen abzuwarten sind,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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