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Informationen zum Dokument  BGer 1B_15/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_15/2014 vom 31.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_15/2014
 
 
Urteil vom 31. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
 
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (Postaufgabe 9. Januar 2014) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte dabei - soweit verständlich - geltend, er habe sich mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 beim Obergericht beschwert, dass seine zwei Haftentlassungsgesuche vom 5. September 2013 und 16. Dezember 2013 an das Bezirks-Strafgericht Zofingen noch nicht bearbeitet wurden. Vom Obergericht habe er seither nichts mehr gehört.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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