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Informationen zum Dokument  BGer 9C_932/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_932/2013 vom 31.01.2014
 
{T 0/2}
 
9C_932/2013
 
 
Urteil vom 31. Januar 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass eine Rechtsschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), weil mit letztinstanzlicher Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide ausschliesslich geltend gemacht werden kann, ein kantonales Gericht sei auf eine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten und der angefochtene Entscheid demzufolge bundesrechtswidrig,
3
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern erneut geltend macht, die (Pensions- und Betreuungs-) Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegezentrum im Anschluss an einen Unfall vom 22. März 2013 seien zu Unrecht als Krankheit abgerechnet worden,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Januar 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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