BGer 9C_932/2013 | |||
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BGer 9C_932/2013 vom 31.01.2014 | |
{T 0/2}
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9C_932/2013
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Urteil vom 31. Januar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass eine Rechtsschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), weil mit letztinstanzlicher Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide ausschliesslich geltend gemacht werden kann, ein kantonales Gericht sei auf eine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten und der angefochtene Entscheid demzufolge bundesrechtswidrig,
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dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern erneut geltend macht, die (Pensions- und Betreuungs-) Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegezentrum im Anschluss an einen Unfall vom 22. März 2013 seien zu Unrecht als Krankheit abgerechnet worden,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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