BGer 2C_613/2013 | |||
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BGer 2C_613/2013 vom 01.02.2014 | |
{T 0/2}
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2C_613/2013
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Urteil vom 1. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Genner.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 22. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. X.________ (geb. am 10. Mai 1968), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste 1996 und 1998 illegal in die Schweiz ein und ersuchte jeweils erfolglos um Asyl. Vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete er am 16. April 1999 die Schweizer Bürgerin Y.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. September 1999 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
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A.b. Strafrechtlich trat X.________ zunächst folgendermassen in Erscheinung:
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- Strafverfügung des Bezirksamts Arbon vom 14. Januar 2003: Busse von Fr. 1'000.-- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 33 km/h;
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- Strafverfügung des Bezirksamts Arbon vom 20. Januar 2003: Busse von Fr. 300.-- wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an Strassen- und Verkehrsverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs;
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- Strafverfügung des Bezirksamts Bischofszell vom 4. Juni 2003: Busse von 250.-- wegen Nichtabgabe entzogener Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung;
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- Strafverfügung des Bezirksamts Arbon vom 26. Februar 2007: Busse von Fr. 350.-- wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 19 km/h;
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- Strafverfügung des Bezirksamts Bischofszell vom 14. Juli 2008: Busse von Fr. 560.-- wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 20 km/h;
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- Strafverfügung des Bezirksamts Arbon vom 29. Juni 2009: Busse von Fr. 500.-- wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h;
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- Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 24. August 2011: Bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und Busse von Fr. 3'000.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (2.15 o/oo Blutalkoholgehalt).
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B. | |
B.a. Am 4. Januar 2012 teilte das Migrationsamt X.________ mit, es prüfe aufgrund der Schulden, der Alimentenbevorschussung und der strafrechtlichen Verurteilungen ausländerrechtliche Massnahmen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. X.________ nahm am 6. Januar 2012 schriftlich Stellung.
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B.b. Am 20. April 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es an, X.________ komme seinen finanziellen Verpflichtungen offensichtlich nicht nach. Trotz langjährigen Aufenthalts habe er sich sozial und wirtschaftlich nicht integrieren können. Es gebe keine Hinweise, dass X.________ zu seiner Tochter noch eine besonders enge Beziehung pflege. Aus den Erfahrungen mit Polizei und Justiz habe er keine Lehren gezogen.
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B.c. In der Folge wurde X.________ noch zwei Mal verurteilt:
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- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 22. Mai 2012: Busse von Fr. 800.-- wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (0.75 o/oo Blutalkoholgehalt), begangen am 29. April 2012;
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- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. Oktober 2012: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (davon 30 Tagessätze vollziehbar und 30 Tagessätze bedingt erlassen bei einer Probezeit von 4 Jahren) wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 36 km/h (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 4. August 2012); Widerruf der am 24. August 2011 ausgesprochenen Geldstrafe.
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B.d. Den gegen die Verfügung vom 20. April 2012 erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Justiz- und Sicherheitsdepartement) am 18. Oktober 2012 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 22. Mai 2013.
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C. | |
X.________ erhebt am 4. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben seien. Von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen und er sei zu verwarnen; eventuell seien ihm Weisungen in Bezug auf die Sanierung seiner Schulden und seiner beruflichen und sozialen Integration zu erteilen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1).
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1.1. Das angefochtene Urteil wurde von einer letztinstanzlich zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde erlassen und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts; es unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt, weshalb auf die Beschwerde (mit der genannten Einschränkung) einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.4. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Vater-Tochter-Beziehung abzuklären, sondern aus dem alleinigen Umstand der Alimentenbevorschussung vorschnell den Schluss gezogen, es bestehe keine engere Beziehung. Zudem seien weder die Kindsmutter noch die Tochter angehört worden.
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3.1. Die Vorinstanz räumt ein, der Beschwerdeführer stehe in einem guten Kontakt zu seiner mittlerweile 13-jährigen Tochter. Sie verneint sodann einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weil keine besonders enge Vater-Kind-Beziehung im Sinn der Rechtsprechung vorliege.
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3.2. Ein Recht auf Anhörung oder Stellungnahme steht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu, da sie durch die streitige Verfügung nicht betroffen ist. Was den Anspruch der Tochter auf rechtliches Gehör angeht, genügt es rechtsprechungsgemäss, wenn das Verfahren den Eltern die Möglichkeit bietet, die Kindesinteressen angemessen geltend zu machen, und der Standpunkt des Kindes, sofern er eingebracht wurde, auch tatsächlich in der Entscheidung berücksichtigt wird (Urteil 2C_331/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Tochter berücksichtigt, indem sie von einer guten Beziehung zwischen Vater und Tochter ausging. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 4 | |
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50 AuG berufen. Selbst bei Anwendung dieser Bestimmung müsse eine Bewilligungsverlängerung verweigert werden, da der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert sei.
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4.1. In sinngemässer Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Schulden unter dem Strich nicht verringern können, da die laufenden Kinderalimente weiterhin bevorschusst werden müssten und mit der Lohnpfändung die bereits betriebenen Ausstände abgetragen würden. Das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers reiche unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht aus, um schuldenfrei leben zu können. Dies habe sich der stets zu 100 % arbeitsfähige Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.
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4.2. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Zwar stehe der Beschwerdeführer in einem guten Kontakt mit seiner mittlerweile 13-jährigen Tochter. Er lebe jedoch seit 2004 von dieser getrennt, übe lediglich ein übliches Besuchs- und Ferienrecht aus und bezahle vor allem seine Unterhaltsbeiträge seit Jahren nicht. Es lägen keine Hinweise auf eine besonders enge Vater-Kind-Beziehung im Sinn der Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Tochter auch aus seiner Heimat pflegen, wo überdies sein 1986 geborener Sohn und seine Familie lebe und wo er sich gefahrlos wieder niederlassen und eingliedern könne.
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Erwägung 5 | |
Da wie dargelegt (vgl. E. 1.1) Art. 50 AuG nicht zur Anwendung kommt, ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Demgemäss stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht.
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5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könnte im Fall einer Ausreise nach dem Kongo die Beziehung zu seiner Tochter nicht pflegen, weshalb Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sei.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, weil er nie verwarnt worden sei. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist.
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5.3. Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sei aus sicherheitsbedingten Gründen unzumutbar, nicht stichhaltig: Nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrifft die geltend gemachte angespannte Sicherheitslage in erster Linie die Provinzen im Norden/Nordosten und Osten des Landes. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Westen, dessen Provinzen nicht von Kampfhandlungen betroffen sind. Eine Rückkehr dorthin, wo überdies sein 1986 geborener Sohn lebt, ist dem im Urteilszeitpunkt 45-jährigen, gesunden Beschwerdeführer durchaus zuzumuten.
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Erwägung 6 | |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis zu Recht bestätigt hat. Die Massnahme ist verhältnismässig und verletzt insbesondere Art. 8 EMRK nicht. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zu verwarnen und ihm seien Weisungen zu erteilen, abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Genner
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