BGer 1B_48/2014 | |||
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BGer 1B_48/2014 vom 03.02.2014 | |
{T 0/2}
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1B_48/2014
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Urteil vom 3. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Präsident), vom 13. Januar 2014.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 13. Januar 2014 erklärte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig und bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsentzug. Dabei zog der Kammerpräsident mit Verfügung desselben Datums in Betracht: Die bisherige Haft (806 Tage) sei noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt und erscheine somit noch nicht als unverhältnismässig weshalb die gegenüber dem Beschuldigten bereits kürzlich - gemäss Präsidialverfügung vom 27. November 2013 - verhängte Sicherheitshaft weiterhin aufrechterhalten werde, dies bis zum Strafantritt, nach wie vor wegen Kollusions- sowie Fluchtgefahr, wie bereits gemäss der soeben genannten Verfügung einlässlich begründet.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Präsident), sowie Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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