BGer 9C_911/2013 | |||
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BGer 9C_911/2013 vom 03.02.2014 | |
{T 0/2}
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9C_911/2013
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Urteil vom 3. Februar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 betreffend AHV-Kinderrente und Rückerstattung,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von M.________eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz ausführlich begründet hat, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2010 zu seiner AHV-Altersrente kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente für seine Tochter zusteht, weil diese das 18. Altersjahr erreicht hat und der besuchte Unterricht wie auch die geltend gemachten Praktika unter den gegebenen Umständen nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG berücksichtigt werden können,
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dass das kantonale Gericht im Weiteren die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zu viel bezogener Kinderrenten in der Höhe von Fr. 630.- bejaht, aber auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs innert 30 Tagen nach Rechtskraft seines Urteils hingewiesen hat,
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dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss Antrag auf eine Rente für seine Tochter stellt, sich indes mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern lediglich auf das monatlich erhaltene Entgelt der Tochter in einer Behindertenwerkstatt sowie auf seine deutsche Altersrente verweist und zum Rückforderungsanspruch allein ausführt, er hoffe auf eine bessere Beurteilung,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
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