BGer 1B_339/2013 | |||
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BGer 1B_339/2013 vom 04.02.2014 | |
{T 0/2}
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1B_339/2013
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Verfügung vom 4. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
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gegen
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Y.________ Krankenkasse, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kernen,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro G-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Akteneinsicht,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen verschiedener Vermögensdelikte und erhob im Februar 2013 Anklage beim Bezirksgericht Bülach unter anderem wegen Betrugs zum Nachteil der Y.________ Krankenkasse; diese konstituierte sich als Privatklägerin. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts gewährte ihr mit Verfügung vom 8. Juli 2013 vollumfängliche Akteneinsicht mit Ausnahme der Akten zur Person der Beschuldigten. Hiergegen beschwerte sich X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der Privatklägerin sei nur Einsicht in die Akten betreffend deren Schädigung zu gewähren (d.h. in das Nebendossier 2). Mit Beschluss vom 12. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde kostenfällig ab.
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2. Hiergegen erhob X.________ mit Eingabe vom 26. September 2013 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Privatklägerin sei nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die mit ihrer eigenen Schädigung im Zusammenhang stünden (Nebendossier 2). Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizuordnen und die Aktenherausgabe an die Privatklägerin vorsorglich zu untersagen.
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3. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) dar, der gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG der Beschwerde in Strafsachen unterliegt, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind. Ob dies hier der Fall ist, kann offen bleiben.
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4. Streitgegenstand ist der Umfang des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdegegnerin. Dieser ist das volle Einsichtsrecht nach Einreichung der Beschwerde vom 26. September 2013, aber noch vor Ergehen einer provisorischen Anordnung des Bundesgerichts (am 11. Oktober 2013) durch das Bezirksgericht Bülach gewährt worden (Act. 16, Vernehmlassungsbeilage 5). Damit ist der Beschwerdegegnerin zugestanden worden, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verhindern wollte und ist deren Rechtsschutzinteresse nicht mehr aktuell. Die Beschwerde ist obsolet und gegenstandslos geworden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein Rechtsschutzinteresse noch immer bestehe, weil die Beschwerdegegnerin erneut Einsicht in die Akten oder in seither neu angelegte Aktenstücke nehmen könnte, rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdegegnerin standen die Akten im von ihr anbegehrten - und vorliegend bestrittenen - Umfang zur Einsicht offen. Eine erneute Einsichtnahme in die damals vorhandenen Akten wäre nicht mit zusätzlichen Rechtsnachteilen verbunden, und die Öffnung vorenthaltener oder neu hinzugefügter Akten wäre Gegenstand eines neuen Einsichtsbegehrens (Art. 102 Abs. 1 BGG).
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5. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn der Instruktionsrichter als Einzelrichter nach Vernehmlassung der Parteien als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 und 32 Abs. 2 BGG).
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6. Damit wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig. Zwar musste sie nicht annehmen, dass das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin bereits Akteneinsicht gewähren würde, bevor das Bundesgericht dies mittels vorsorglicher Massnahme verhindern konnte. Es rechtfertigt sich daher, für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Zudem besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenverlegung zurückzukommen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter: | |
1. Die strafrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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