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Informationen zum Dokument  BGer 4A_571/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_571/2013 vom 04.02.2014
 
{T 0/2}
 
4A_571/2013
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schlichtungsbehörde Höfe,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 30. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
In drei von X.________ (Beschwerdeführer) gegen Z.________ angehobenen Verfahren im Zusammenhang mit der von ihm gemieteten Wohnung an der Strasse S.________ in N.________ erteilte die Schlichtungsbehörde Höfe der klagenden Partei die Klagebewilligung ohne Kostenfolge (Beschlüsse datiert vom 25. Mai 2011, 12. Juli 2012 und 23. August 2012).
1
 
B.
 
Am 21. August 2012 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidenten Höfe eine kantonale Aufsichtsbeschwerde gemäss den §§ 85 ff. der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 (JV/SZ; SRSZ 231.110) gegen die Schlichtungsbehörde Höfe ein. Gegenstand dieser Aufsichtsbeschwerde waren die Schlichtungsverhandlungen, die am 25. Mai 2011 (recte 26. Mai) und am 12. Juli 2012 vor der Schlichtungsbehörde Höfe stattgefunden hatten. Der Antrag lautete wie folgt:
2
 
C.
 
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht Beschwerde "im Aufsichtsverfahren" ein und stellte folgende Anträge:
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 471 E. 1 mit Hinweis).
4
1.1. Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV). Es behandelt im Rahmen seiner im BGG geregelten Zuständigkeiten Rechtsmittel in konkreten Rechtsstreitigkeiten. Ausserdem übt es die Aufsicht über die Geschäftsführung der unteren Gerichte des Bundes aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Gegenüber den kantonalen Gerichten und den Schlichtungsbehörden nimmt es dagegen nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde ein (Rhinow und andere, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1743). Insoweit amtet es ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz. Deshalb können dem Bundesgericht keine Aufsichtsbeschwerden gegen die Schlichtungsbehörden oder die kantonalen Gerichte unterbreitet werden. Verfahrensmängel bzw. Rechtsverletzungen, die diesen Behörden unterlaufen sein sollen, können beim Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen anfechtbaren Entscheid gerügt werden, nicht jedoch losgelöst von einem solchen im Sinne der Aktualisierung eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen anstrebt.
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1.2. Dem Beschwerdeführer wurde in den drei im Zusammenhang mit einer Mietsache stehenden Schlichtungsverfahren jeweils die Klagebewilligung ohne Kostenauflage erteilt. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid, und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 139 III 273 E. 2.3 mit Hinweisen). Da dem Beschwerdeführer in den Beschlüssen der Schlichtungsbehörde zudem keine Kosten auferlegt wurden, stellte sich auch nicht die Frage nach der Anfechtbarkeit des im Rahmen der Klagebewilligung ergangenen Spruchs über die Kosten (vgl. dazu Urteil 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3).
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1.3. Ebenso wenig wird die Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids im Sinne von Art. 94 BGG geltend gemacht, so dass die Beschwerde auch unter diesem Titel nicht zulässig ist.
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1.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demnach nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 30. September 2013 anführte, gegen den Entscheid könne nach Massgabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, mithin eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung abgab. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen).
8
 
Erwägung 2
 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Da das Kantonsgericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung abgegeben hat, gestützt auf die der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht verfasste, erscheint es gerechtfertigt, ausnahmsweise und in Nachachtung von Art. 49 BGG auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dem Antrag des unterliegenden Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse kann jedoch nicht entsprochen werden, zumal einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gemäss bundesgerichtlicher Praxis selbst bei Obsiegen grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 133 III 439 E. 4). Die Schlichtungsbehörde hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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