BGer 4A_61/2014 | |||
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BGer 4A_61/2014 vom 04.02.2014 | |
{T 0/2}
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4A_61/2014
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Urteil vom 4. Februar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2013.
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2013 verpflichtete, die 4 1/2-Zimmerwohnung an der Strasse S.________, inklusive Keller, Garage und Autoabstellplatz, per 30. April 2013 zu räumen und ordnungsgemäss dem Beschwerdegegner zurückzugeben;
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfocht, das mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 dessen Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Kantonsgericht mit Rechtsschrift vom 30. Januar 2014 beim Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung beantragt sowie die Gesuche stellte, ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausschliesslich Rügen erhebt, die bereits im angefochtenen Entscheid aufgrund zutreffender Erwägungen als unbegründet verworfen wurden;
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dass die Beschwerde unter diesen Umständen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz, der sich das Bundesgericht anschliesst, abzuweisen ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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