BGer 9C_887/2013 | |||
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BGer 9C_887/2013 vom 04.02.2014 | |
{T 0/2}
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9C_887/2013
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Urteil vom 4. Februar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
V.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1964 geborene V.________ meldete sich im Mai 2007 bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. Umschulung und/oder eine Rente. Mit Verfügung vom 17. März 2009 verneinte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde des V.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung), mit Entscheid vom 16. September 2010 insoweit gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Umschulung prüfe und danach neu verfüge; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab. Mit Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis und die Verfügung vom 17. März 2009 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne von E. 4.3 (Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen) verfahre.
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A.b. Die IV-Stelle holte verschiedene ärztliche Berichte ein und liess den Versicherten rheumatologisch begutachten (Expertise Dr. med. L.________ vom 22. März 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2012 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente).
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B. Die Beschwerde des V.________ wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 11. November 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt V.________, der Entscheid vom 11. November 2013 sei aufzuheben und ihm nach Abschluss der medizinischen Abklärungsmassnahmen geeignete Umschulungsmassnahmen zuzusprechen, eventualiter mindestens eine Viertels-IV-Rente auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
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1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) vor. Er macht indessen - zu Recht - nicht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Entscheid des kantonalen Gerichts im betreffenden Punkt sachgerecht anzufechten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urteil 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 2.1).
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3. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das Administrativgutachten vom 22. März 2012 sei nicht beweiskräftig; darauf könne nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hätte eine erneute rheumatologische Begutachtung (mit MRI der LWS) durchführen müssen. Ebenfalls sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht vollständig abgeklärt.
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4. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (und der Beweiswürdigungsregeln) nach Art. 61 lit. c ATSG ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht - im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) - frei überprüft (Art. 95 lit. a und 106 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_458/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2). Demgegenüber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen. Diesbezügliche Rügen müssen somit in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Auf bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012 E. 1.1.2).
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5. Die Vorinstanz hat in E. 7.2 des angefochtenen Entscheids dargelegt, dass und weshalb dem Gutachten vom 22. März 2012 (uneingeschränkt) Beweiswert beizumessen und gestützt darauf der Beschwerdeführer trotz der geklagten Schmerzen (auch) in seinem angestammten Beruf (Sanitärinstallateur) zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebenfalls hat sie in E. 7.3-6 zur Kritik in der Beschwerde an der Expertise Stellung genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist, soweit nicht appellatorischer Natur, nicht stichhaltig:
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5.1. Es ist unbestritten, dass die MRI-Untersuchung vom 1. November 2007 eine Dehydration der Bandscheiben L3/4 bis L5/S1 ergeben hatte, welchen Befund der damals behandelnde Dr. med. P._________ im Bericht vom 13. August 2012 als deutlich bzw. auffällig, verstanden im Sinne von nicht mehr altersentsprechend bezeichnet hat. Der rheumatologische Gutachter hat die Dehydrierung der Bandscheiben nicht namentlich erwähnt, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Soweit darin ein Mangel zu erblicken ist, vermag er den Beweiswert der Expertise nicht entscheidend zu mindern. Die 2007 erstellten Bilder der MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) lagen dem Gutachter vor. Nach seiner Einschätzung waren die Bewegungssegmente (bestehend aus je zwei benachbarten Wirbeln, einer Bandscheibe und den stabilisierenden Bändern und Sehnen) altersentsprechend. Dass die Vorinstanz auf diese Befundung abgestellt hat und nicht auf jene des früher behandelnden Arztes, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal die Veränderungen der Bandscheibe durch Dehydrierung der Knorpelmatrix und daraus sich ergebendem Elastitzitätsverlust bis zu einem gewissen Grad physiologischerweise im Rahmen des Alterungsprozesses auftreten (Stephan Söder, Pathologie der Wirbelsäule, in: Pathologie des Bewegungsapparates, 2011, S. 77 ff.). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht die Feststellung der Vorinstanz, dass Dr. med. P._________ in seinem Bericht vom 13. August 2012 festhielt, dass er bei etwa gleich bleibenden Beschwerden keine neue Bildgebung veranlasst habe, was ebenfalls gegen die Notwendigkeit eine solchen Abklärung spricht.
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5.2. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, der Versicherte habe die lumbalen Bewegungen in allen Ebenen als ca. gleich schmerzhaft angegeben, unabhängig davon, ob die Untersuchungen in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung erfolgt seien. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, da zu erwarten sei, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Daraus hat der Gutachter - nachvollziehbar - gefolgert, insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden.
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5.3. Nichts Entscheidendes ergibt sich sodann aus dem Urteil 9C_870/ 2010 vom 24. Januar 2011, da im Unterschied zur damaligen Aktenlage zwischenzeitlich eine rheumatologische Begutachtung stattgefunden hat. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer die Aussage in E. 4.3 nicht helfen, dass erfahrungsgemäss eine lumbale Symptomatik, je nach Ausprägung und Schweregrad, die Arbeitsfähigkeit auch ohne radikuläre Beteiligung einschränken kann.
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6. Ebenso verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz in psychiatrischer Hinsicht von einem hinreichend (richtig und vollständig) abgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2.1 in fine). Wie es sich für die Zeit nach der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 verhält, ist hier nicht zu prüfen (Urteil 9C_76/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2). Die weitgehend appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass.
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7. Die Vorinstanz hat auf die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und Ausführungen zum Einkommensvergleich verzichtet, da auch im angestammten Beruf ... eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vorne E. 5 Ingress). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies Bundesrecht verletzt.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marco Unternährer als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Februar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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