BGer 2C_126/2014 | |||
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BGer 2C_126/2014 vom 05.02.2014 | |
{T 0/2}
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2C_126/2014
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Urteil vom 5. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________ und B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
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2. Kammer, vom 17. Dezember 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht ist, wie von § 30 Abs. 2 VRPG vorgesehen, auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss innert einer letzten Frist nicht geleistet worden ist, nachdem die Beschwerdeführer zuvor von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht Gebrauch gemacht hatten. Es erläutert das Wesen und die Voraussetzungen der Zustellfiktion (E. 5.1). Es legt dar, dass die Beschwerdeführer nach Einreichung ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2013 mit gerichtlichen Zustellungen zu rechnen und Vorkehrungen zu treffen hatten, um gerichtliche Schriftstücke entgegennehmen zu können; über einen längeren Zeitraum hinweg seien sämtliche Zustellungsversuche als Gerichtsurkunde gescheitert; unter diesen Umständen gälten die Sendungen als zugestellt, mit der Konsequenz, dass die mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 angesetzte letzte, nicht erstreckbare Zahlungsfrist von zehn Tagen am 11. Oktober 2013 zu laufen begonnen habe und am 21. Oktober 2013 ungenutzt verstrichen sei (E. 5.2). In E. 6 wird unter Hinweis auf Art. 148 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung geprüft: Die Beschwerdeführer hätten sich nach Beschwerdeerhebung - ohne dem Gericht ihre Abwesenheit mitzuteilen - nach eigenen Angaben in die Ferien begeben und nicht dafür gesorgt, dass ihnen gerichtliche Sendungen zugestellt werden konnten; bei den zahlreichen erfolglosen Zustellversuchen könne von einer kurzen Abwesenheit folglich keine Rede sein; damit machten die Beschwerdeführer nicht glaub-haft, dass ihre Säumnis nicht oder nur leicht verschuldet gewesen wäre, weshalb eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 5. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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