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Informationen zum Dokument  BGer 4D_3/2014  Materielle Begründung
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BGer 4D_3/2014 vom 07.02.2014
 
{T 0/2}
 
4D_3/2014
 
 
Urteil vom 7. Februar 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Advokat Michel de Roche,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 17. Dezember 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim X.________, Z.________, (Beschwerdeführerin) unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfall anwies, die Mietobjekte (3-Zimmerwohnung im Obergeschoss Nr. qqq, Keller sowie Bastelraum Nr. ppp und Autoeinstellplatz Nr. rrr) in Z.________ bis spätestens 11. November 2013, 12:00 Uhr mittags, zu räumen;
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2013 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. Januar 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 14. Januar 2014 abwies;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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