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Informationen zum Dokument  BGer 6B_534/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_534/2013 vom 10.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_534/2013
 
 
Urteil vom 10. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.B.________,
 
2. Y.B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
2. A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Veruntreuung, versuchte Veruntreuung;
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X.B.________ und Y.B.________ am 12. Februar 2010 wegen mehrfacher und versuchter Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen von 12 bzw. 9 Monaten.
1
Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung der Verurteilten am 11. Dezember 2012 ab.
2
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Investitionsgeschäft in die Pelletsanlage um eine Risikoeinlage ohne Gewähr gehandelt habe (Beschwerde S. 5).
3
Sie legen jedoch nicht dar, inwieweit der vorinstanzliche Sachverhalt willkürlich sein soll. Soweit sie von diesem abweichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
4
Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zu Unrecht auf vollendete und versuchte Veruntreuung erkannt haben soll, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Borner
 
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