BGer 8C_717/2013 | |||
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BGer 8C_717/2013 vom 10.02.2014 | |
{T 0/2}
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8C_717/2013
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Urteil vom 10. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Ausstand),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. B.________, geboren 1956, hatte sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zugezogen. Mit Verfügung vom 12. März 2010 und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 stellte die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen gestützt auf ein Gutachten der Zentrum A.________ vom 13. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsychologischer Abklärung durch das Institut M.________) auf den 30. Juni 2008 ein, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2012 bestätigte.
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A.b. B.________ führte dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (welches Verfahren mit Verfügung vom 14. September 2012 sistiert wurde, 8C_614/2012) und beantragte beim kantonalen Gericht unter Hinweis auf einen neuen Arztbericht die Revision des Entscheides vom 31. Mai 2012. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnte das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 26. September 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid über das Revisionsgesuch an die Vorinstanz zurück (8C_900/2012).
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A.c. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte den Parteien mit Beschluss vom 18. Juni 2013 mit, dass es in Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids beabsichtige, beim Zentrum A.________ ein Ergänzungsgutachten einzuholen, und es setzte den Parteien unter anderem Frist an, um dem Gericht allfällige Ablehnungsgründe gegen Dr. med. W.________, PD Dr. med. K.________ und Frau Dr. med. C.________ (welche das Gutachten vom 13. Juli 2009 erstattet hatten) zu nennen.
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B. Mit Beschluss vom 29. August 2013 (Ziffer 1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des B.________ um Ablehnung des Zentrums A.________ beziehungsweise des Dr. med. W.________, des PD Dr. med. K.________ und der Frau Dr. med. C.________ als Gutachter ab.
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C. B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die Expertenstelle des Zentrums A.________ und die Gutachter Dr. med. W.________, PD Dr. med. K.________ sowie Frau Dr. med. C.________ befangen seien.
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Während die Ersatzkasse UVG auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Gegenstand des Verfahrens ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 29. August 2013, mit welchem das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ablehnung des Dr. med. W.________, des PD Dr. med. K.________ und der Frau Dr. med. C.________ als von der Vorinstanz bestimmte Gerichtsgutachter abgewiesen hat. Die Beschwerde ist gemäss Art. 92 BGG zulässig, soweit formelle Ausstandsgründe gerügt werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277; SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.1; Urteile 8C_1020/2010 vom 14. April 2011 E. 1.2; 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; zu den gesetzlichen Ausstandsgründen: BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.).
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ärzte des Zentrums A.________ in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2009 auf weitere Untersuchungen verzichtet hätten und nunmehr ihre Einschätzung allenfalls disqualifizieren müssten.
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3. Allein der Umstand der Vorbefassung vermag bei Einholung eines Ergänzungsgutachtens rechtsprechungsgemäss nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit und damit ein Begehren um Ausstand des Experten zu begründen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 5.3.2; SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2).
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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 betreffend das Revisionsgesuch des Versicherten (8C_900/2012) erwogen, dass anlässlich der damaligen Begutachtung durch das Zentrum A.________ gestützt auf umfassende medizinische Unterlagen und die massgeblichen Begutachtungsleitlinien keine Hinweise auf eine traumatische Hirnschädigung bestanden hätten und für die Experten aus Gründen, die im bundesgerichtlichen Urteil wie auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erörtert wurden, diesbezüglich, auch mit Blick auf die ätiologisch unklar gebliebenen Ohnmachtszustände, keine weiteren Abklärungen angezeigt gewesen seien. Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 9. August 2012, welche neue, eine Revision des vorinstanzlichen Entscheides vom 31. Mai 2012 allenfalls rechtfertigende Befunde zeigte, erfolgte wegen chronischer Cephalgien. Die Gutachter des Zentrums A.________ haben gestützt auf die vorinstanzliche Anordnung gemäss Beschluss vom 18. Juni 2013 nicht ihre Einschätzung vom 13. Juli 2009 entsprechend ihrem damaligen Wissensstand einer Überprüfung zu unterziehen, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird; über die Schlüssigkeit jenes Gutachtens ist letztinstanzlich noch nicht entschieden, nachdem das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (8C_614/2012) sistiert wurde (BGE 138 II 386). Vielmehr werden sich die Experten mit einem neuen Beweismittel auseinandersetzen und sich zur MRI-Untersuchung des Schädels vom 9. August 2012 beziehungsweise zu den dort neu erhobenen Befunden äussern hinsichtlich allfälliger unfallbedingter Läsionen, auch mit Blick auf die damals ätiologisch unklar gebliebenen präsynkopalen Zustände. Den Bedenken des Beschwerdeführers, dass eine beweiskräftige Einschätzung der Gutachter des Zentrums A.________ von vornherein nicht zu erwarten sei, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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