BGer 1C_701/2013 | |||
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BGer 1C_701/2013 vom 12.02.2014 | |
{T 0/2}
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1C_701/2013
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Urteil vom 12. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,
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Baukommission Adliswil, 8134 Adliswil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
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Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die Baukommission Adliswil erteilte X.________ mit Beschluss vom 15. März 2012 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Tankstelle und Shop auf der Parzelle Nr. 6901 an der Zürich- bzw. Tiefackerstrasse in Adliswil. Zum integrierenden Bestandteil des Beschlusses wurde der Entscheid der Baudirektion vom 14. November 2011 erklärt, womit die strassenpolizeiliche und weitere Bewilligungen erteilt worden waren.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 2. September 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Entscheide dessen Vorinstanzen seien wieder herzustellen. Eventualiter sei in die Baubewilligung die Auflage aufzunehmen, die Baufreigabe dürfe erst nach Rechtskraft des Entscheids über den Ausbau der Tiefackerstrasse erteilt werden. Ebenfalls eventualiter sei zudem für das Baubewilligungsverfahren betreffend den Strassenbau festzustellen, dass der Beschwerdegegnerschaft der Rechtsschutz hinsichtlich der Änderungen an der Tiefackerstrasse bereits gewährt worden sei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Baubewilligung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Aufforderung an die Baukommission, die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu den Öffnungszeiten zu ergänzen, trage die Merkmale eines Endentscheids. Dies ist indessen nicht der Fall, da der Baukommission bei der Festlegung der Öffnungszeiten ein Entscheidungsspielraum bleibt, worauf das Verwaltungsgericht denn auch ausdrücklich hingewiesen hat (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweis).
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1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Dies behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie stützt sich vielmehr auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und bringt zur Begründung vor, das vom Verwaltungsgericht angeordnete Bewilligungsverfahren für die Anpassung der Tiefackerstrasse würde einen erheblichen Aufwand zur Folge haben, den das Bundesgericht durch einen die Beschwerde gutheissenden Endentscheid vermeiden könne. Ähnliches gelte hinsichtlich der Aufforderung an die Baukommission, die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu den Öffnungszeiten zu ergänzen. Ein sofortiger Entscheid des Bundesgerichts könne auch in diesem Punkt eine überflüssige Verlängerung des Verfahrens verhindern.
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2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Adliswil, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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