BGer 2C_68/2014 | |||
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BGer 2C_68/2014 vom 13.02.2014 | |
{T 0/2}
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2C_68/2014, 2C_69/2014
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Urteil vom 13. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________ und B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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als Verwaltungsgericht,
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Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
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Gegenstand
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2010,
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Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 4. Dezember 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.X.________ und B.X.________ wurden für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2010 am 14. Juni 2012 nach Ermessen veranlagt. Die mittels A-Post-Plus versandte Veranlagungsverfügung wurde gemäss Track & Trace der Post am 16. Juni 2012 in den Briefkasten der Pflichtigen gelegt. Am 18. Juli 2012 erhoben die Eheleute X.________ in Form der Einreichung einer Steuererklärung Einsprache. Darauf trat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt am 24. Juli 2012 wegen Verspätung nicht ein, was von der kantonalen Steuerrekurskommission und danach vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht; Urteil vom 4. Dezember 2013) geschützt wurde.
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1.2. Am 21. Januar 2014 (Postaufgabe) haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben. Eventualiter sei die Einsprachefrist zu erstrecken.
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1.3. Es wurde darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend Staats- und Bundessteuer vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die Beschwerdeführer fechten dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Das ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten sind und wie zu entscheiden ist (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II 553 E. 4.2). Das Bundesgericht seinerseits eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen. Das rechtfertigt sich auch hier (vgl. das Urteil 2C_603/2012/2C_604/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1).
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2.2. In seinem Urteil 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 (StR 67/2012 S. 301) hat sich das Bundesgericht umfassend mit dem massgeblichen Zustelldatum bei A-Post-Plus-Sendungen auseinandergesetzt und das mittels Track & Trace der Post festgelegte Datum der Einlage in den Briefkasten als für die Fristauslösung verbindlich eingestuft. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt lässt sich kein relevanter Unterschied zu demjenigen des besagten Urteils erkennen, so dass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann. Es werden dort auch die meisten der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente entkräftet.
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2.3. Es besteht im Übrigen kein Anlass, die tatsächliche Zustellung in den Briefkasten neu und entgegen feststehender Rechtsprechung nicht mehr als fristauslösenden Vorgang zu betrachten. Der von den Beschwerdeführern gemachte Hinweis auf die Zustellfiktion (sieben Tage nach erfolgloser versuchter Zustellung) geht fehl, weil hier der Beweis der Zustellung konkret erbracht ist. Ebenso wenig vermag ihnen der Grundsatz von Treu und Glauben weiterzuhelfen, soweit sie diesen überhaupt genügend substantiiert angerufen haben sollten.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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Lausanne, 13. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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