BGer 1B_282/2013 | |||
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BGer 1B_282/2013 vom 14.02.2014 | |
{T 0/2}
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1B_282/2013
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Urteil vom 14. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Firma Y.________,
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3. Firma Z.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
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Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Siegelung/Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juli 2013
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des Kantonalen Zwangsmassnahmenrichters des Kantons St. Gallen.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 18. Mai 2011 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Firma Y.________ wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges, von Widerhandlungen gegen das UWG und von weiteren Delikten.
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B. | |
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft edierte eine Bank in Liechtenstein diverse Bankunterlagen der Firmen Y.________ und Z.________. Am 31. Mai 2012 (Zustellung: 15. Juni 2012) übermittelte das liechtensteinische Fürstliche Landgericht die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft.
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C. | |
Am 21. Juni 2012 stellten der Beschuldigte und die genannten Firmen (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Siegelung der edierten Bankunterlagen. Mit Entscheid vom 22. Juni 2012 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch ab.
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D. | |
Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2012 erhoben die Gesuchsteller am 3. Juli 2012 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gleichzeitig stellten sie den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweilige Siegelung der Bankunterlagen für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wies der Präsident der Anklagekammer den Antrag ab.
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E. | |
Am 27. Juli 2012 erhoben die Gesuchsteller beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Edition der Bankakten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2012 gab der Präsident des liechtensteinischen Staatsgerichtshofs (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) folgenden Auftrag an das liechtensteinische Fürstliche Landgericht: Binnen einer Woche habe das Landgericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (als ersuchender Behörde im Rechtshilfeverfahren) "die schriftliche Zusicherung einzuholen", dass sie die rechtshilfeweise erhobenen Originalunterlagen bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof "in keiner wie immer gearteten Weise verwenden und verwerten wird". Mit Schreiben vom 3. September 2012 ersuchte das liechtensteinische Fürstliche Landgericht die Staatsanwaltschaft um schriftliche Bestätigung, dass sie die rechtshilfeweise edierten Originalunterlagen bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof "in keiner wie immer gearteten Weise verwenden und verwerten" werde.
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F. | |
Gegen die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2012 der Verfahrensleitung der Anklagekammer gelangten die Gesuchsteller mit Beschwerde vom 13. August 2012 an das Bundesgericht. Mit prozessleitender Verfügung 6. September 2012 wies das Bundesgericht die Staatsanwaltschaft an, die rechtshilfeweise edierten Bankunterlagen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu siegeln (Verfahren 1B_464/2012).
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G. | |
Am 7. September 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem liechtensteinischen Fürstlichen Landgericht mit, dass sie über die gewünschte Bestätigung nach Eingang des Urteils des Bundesgerichtes in der Sache entscheiden werde. Am 11. September 2012 erfolgte die einstweilige Siegelung der Bankunterlagen.
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H. | |
Am 7. März 2013 hiess das Bundesgericht (im Verfahren 1B_464/2012) die Beschwerde gut. Es hob die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2012 auf und wies die Verfahrensleitung der Anklagekammer an, den Gesuchstellern im hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren den vorsorglichen Rechtsschutz zu gewähren.
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I. | |
Am 17. April 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung der Bankunterlagen und Freigabe zur Durchsuchung. Am 14. Mai 2013 schrieb die Anklagekammer das hängige Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2012 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
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J. | |
Am 2. Juli 2013 teilte das liechtensteinische Fürstliche Landgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass der liechtensteinische Staatsgerichtshof unterdessen die Rechtmässigkeit der Übermittlung der edierten Bankunterlagen bestätigt habe.
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K. | |
Mit Entscheid vom 25. Juli 2013 hiess der Zwangsmassnahmenrichter des Kantons St. Gallen das Entsiegelungsgesuch vom 17. April 2013 gut.
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L. | |
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 25. Juli 2013 gelangten der Beschuldigte und die zwei oben genannten Firmen mit Beschwerde vom 26. August 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herausgabe der versiegelten Bankunterlagen.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der kantonale Zwangsmassnahmenrichter liess sich am 12. September 2013 vernehmen. Die Beschwerdeführer replizierten am 18. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gemäss den (nicht beanstandeten) Feststellungen des angefochtenen Entscheides sind die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Inhaberinnen der betroffenen Bankverbindungen. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Ob der an den fraglichen Konten lediglich wirtschaftlich (bzw. als Organ oder Gesellschafter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) berechtigte Beschwerdeführer 1 ebenfalls (selbstständig) beschwerdebefugt ist (vgl. im Allgemeinen für Entsiegelungsverfahren zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 4.3, für rechtshilfeweise erlangte Dokumente im Besonderen aber nachfolgend, E. 4), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter erörtert zu werden.
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Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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Erwägung 2 | |
Der Zwangsmassnahmenrichter erwägt im Wesentlichen Folgendes: Unterdessen habe der liechtensteinischen Staatsgerichtshof (gemäss dem Schreiben des liechtensteinischen Fürstlichen Landgerichts vom 2. Juli 2013) über die Rechtmässigkeit der rechtshilfeweisen Übermittlung edierter Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft rechtskräftig entschieden. Diese Zwangs- und Rechtshilfemassnahme sei nach liechtensteinischem Recht erfolgt. Den schweizerischen Gerichten sei es grundsätzlich versagt, den liechtensteinischen Gerichtsentscheid in Zweifel zu ziehen. Eine Siegelung hätte daher "zum Vornherein" unterbleiben müssen. Im kantonalen Entsiegelungsverfahren hätten die vom Entsiegelungsgesuch Betroffenen den hinreichenden Tatverdacht und die Untersuchungsrelevanz der (am 11. September 2012) vorsorglich versiegelten Dokumente bestritten. Diese Fragen hätten die liechtensteinischen Gerichte bereits im Rechtshilfeverfahren (gestützt auf das massgebliche liechtensteinische Prozess- und Rechtshilferecht) geprüft. Eine nochmalige Prüfung im kantonalen Entsiegelungsverfahren habe nicht zu erfolgen. Zusammenfassend erwägt der Zwangsmassnahmenrichter, Art. 248 StPO finde in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung. Die im Rechtshilfeverfahren edierten Bankunterlagen seien "zu Unrecht versiegelt" worden und jedenfalls zu entsiegeln.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführer bringen (zusammengefasst) Folgendes vor: Der Beschwerdeführer 1 habe im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren keine "Verteidigungsrechte" wahrnehmen können, zumal er sich vom 5. Juli 2011 bis 20. Juni 2012 in Untersuchungshaft befunden habe. Ohne Siegelungs- bzw. Prüfungsanspruch nach Art. 248 StPO würden auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihrer Geheimnisschutzrechte gänzlich beraubt. Die liechtensteinischen Gerichte hätten im Rechtshilfeverfahren lediglich den hinreichenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Aktenedition geprüft, nicht aber die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Geheimnisinteressen. Die kantonalen Behörden seien (in prozessualer Hinsicht) vom konnexen Entscheid des Bundesgerichtes 1B_464/2012 vom 7. März 2013 abgewichen. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei verspätet erfolgt. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 248 StPO, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die einstweilige Siegelung der Bankunterlagen erfolgte am 11. September 2012. Damals war von den Gerichtsbehörden des Fürstentums Liechtenstein noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob die Rechtshilfe an die Schweiz rechtmässig erfolgt war oder nicht. Mit Schreiben vom 3. September 2012 hatte das liechtensteinische Fürstliche Landgericht die Staatsanwaltschaft sogar um schriftliche Bestätigung ersucht, dass sie die rechtshilfeweise edierten Originalunterlagen bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem liechtensteinischen Staatsgerichtshof "in keiner wie immer gearteten Weise verwenden und verwerten" werde. Auch über den streitigen Anspruch der Beschwerdeführer auf Siegelung (zur Wahrung ihres Rechtsschutzes) hatte die Anklagekammer im hängigen StPO-Beschwerdeverfahren noch nicht materiell entschieden. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2012 wies das Bundesgericht die Staatsanwaltschaft daher an, die rechtshilfeweise edierten Bankunterlagen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu siegeln. Mit Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013 hob das Bundesgericht die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2012 der Verfahrensleitung der Anklagekammer auf und es wies diese an, den Beschwerdeführern im hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren den vorsorglichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Das Bundesgericht erwog, dass im damaligen Verfahrensstadium weder liquide davon ausgegangen werden konnte, dass die rechtshilfeweise Edition der Bankakten rechtmässig erfolgt war, noch, dass ein provisorischer Siegelungsanspruch der Beschwerdeführer (zur Wahrung ihrer Rechte) offensichtlich zu verneinen war. Diese Fragen seien vielmehr von der Anklagekammer (im damals noch hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren) bzw. von der mit der Rechtshilfesache befassten liechtensteinischen Justiz materiell zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 6.2).
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4.2. Die einstweilige Siegelung erfolgte damit in Nachachtung des Bundesrechtes, nämlich zur Gewährleistung des vorsorglichen Rechtsschutzes der Beschwerdeführer (Art. 29-29a i.V.m. Art. 13 BV). Dem obiter dictum des angefochtenen Entscheides, wonach die edierten Bankunterlagen "zu Unrecht versiegelt" worden seien (angefochtener Entscheid, S. 9 E. II/2), kann insofern nicht gefolgt werden.
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4.3. Am 17. April 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch um
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4.4. Die Fragen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit ihrem Entsiegelungsgesuch nicht wartete, bis die liechtensteinische Justiz über die Rechtmässigkeit der Rechtshilfe entschieden hatte und weshalb die Anklagekammer nicht materiell entschied, ob ein vorläufiger Siegelungsanspruch nach StPO bestand oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 6.2), können offen bleiben: Am 2. Juli 2013 teilte das liechtensteinische Fürstliche Landgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass der liechtensteinische Staatsgerichtshof unterdessen die
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4.5. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtskonform ist. Der Zwangsmassnahmenrichter hat das Entsiegelungsgesuch in dem Sinne bewilligt (und die Bankunterlagen zur Durchsuchung freigegeben), dass nach der rechtskräftig erfolgten rechtshilfeweisen Edition der Bankunterlagen kein separater Siegelungs- bzw. Prüfungsanspruch nach Art. 248 StPO mehr bestehe.
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4.6. Die StPO ist anwendbar auf Zwangsmassnahmen in der Schweiz im Rahmen von schweizerischen Strafverfahren (Art. 1 Abs. 1 StPO) oder des Vollzuges von ausländischen Rechtshilfeersuchen in der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 80a Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO), insbesondere betreffend die Edition von Kundenunterlagen durch Banken mit Geschäftssitz in der Schweiz (vgl. Art. 9, Art. 63 Abs. 2 und Art. 74 IRSG i.V.m. Art. 246-248 StPO). Über Geheimnisinteressen von Kunden, welche
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4.7. Da sich die Edition der ausländischen Bankunterlagen auf einen rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid der Justizbehörden des ersuchten ausländischen Staates stützt, entfällt hier nach dem Gesagten ein separater Siegelungs- bzw. Prüfungsanspruch gestützt auf Art. 248 StPO. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform.
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4.8. Mangels Anwendbarkeit von Art. 248 StPO (im dargelegten Sinne) sind auch die Rügen der Beschwerdeführer unbegründet bzw. unzulässig, die Fristbestimmungen des Entsiegelungsverfahrens seien nicht eingehalten worden bzw. die materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch im Lichte der Fristbestimmungen von Art. 248 Abs. 2-3 StPO wäre in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich. Insbesondere war es im vorliegenden Fall sachgerecht und geboten, den rechtskräftigen ausländischen Rechtshilfeentscheid abzuwarten, bevor über die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen entschieden wurde. Die zusätzlich noch angerufenen Bestimmungen (von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass von vorsorglichen Massnahmen hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Zwangsmassnahmenrichter des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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