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Informationen zum Dokument  BGer 1B_42/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_42/2014 vom 14.02.2014
 
{T 0/2}
 
1B_42/2014
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 21. November 2013 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen X.________ wegen Veruntreuung, Betrug und weiterer Delikte. X.________ war am 2. Oktober 2012 verhaftet und zwei Tage später in Untersuchungshaft versetzt worden. Infolge der Anklageerhebung versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 von der Untersuchungshaft in die Sicherheitshaft, dies einst-weilen befristet bis zum 3. Juni 2014. Das Obergericht hiess mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut und befristete die Sicherheitshaft einstweilen bis zum 3. März 2014. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. Januar 2014 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
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C. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 teilt das Obergericht mit, dass X.________ am 3. Februar 2014 aus der Haft entlassen worden sei. Aus dem beigelegten Beschluss des Obergerichts gleichen Datums ergibt sich, dass das Bezirksgericht am 14. Januar 2014 auf die Anklage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war und ein am Vortag gestelltes Haftentlassungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht überwiesen hatte. Das Zwangsmassnahmengericht führte in der Klinik Hard, wo sich X.________ aufhält, eine mündliche Verhandlung durch und hiess das Haftentlassungsgesuch daraufhin mit Entscheid vom 20. Januar 2014 gut. Zur Begründung führte es an, dass die Besichtigung der Klinikstation ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit die Möglichkeit gehabt hätte, zu fliehen, dies aber nicht getan habe. Es könne deshalb nicht mehr von einer rechtserheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 3. Februar 2014 ab, nachdem es zunächst superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Haft angeordnet hatte. Gleichentags wurde X.________ aus der Haft entlassen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts betrifft die Anordnung der Sicherheitshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben.
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1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
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2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Manfred Küng wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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