BGer 8C_758/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_758/2013 vom 14.02.2014 | |
{T 0/2}
| |
8C_758/2013
|
Urteil vom 14. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
| |
Gerichtsschreiber Nabold.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
S.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. September 2013.
|
Sachverhalt: | |
A. Die 1955 geborene S.________ war als Teilzeit-Angestellte der Fremdenpolizei X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. Januar 1996 mit ihrem Roller stürzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses; die Versicherte konnte ihre angestammte Tätigkeit am 18. März 1996 wieder voll aufnehmen.
| 1 |
S.________ war zusätzlich zu ihrer Versicherung bei der SUVA als teilzeitliche Callcenter Agentin der Y.________ GmbH, bei der Helsana Versicherungen AG (nachstehend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. April 2002 einen weiteren Verkehrsunfall erlitt: Die Lenkerin eines Personenwagens übersah beim Einbiegen in eine Hauptstrasse die auf einem Motorrad herannahende Versicherte, so dass es zu einer Kollision kam und die Versicherte stürzte. Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch per 30. September 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Das Bundesgericht schützte diese Leistungseinstellung letztinstanzlich mit Urteil 8C_624/2008 vom 12. Dezember 2008.
| 2 |
Mit Schreiben vom 4. März 2009 machte S.________ wegen zunehmenden Kniebeschwerden einen Rückfall geltend. Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 und Einspracheentscheid vom 5. September 2011, da die Kniebeschwerden nicht auf das Ereignis vom 11. Januar 1996 zurückzuführen seien.
| 3 |
B. Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern nach Beiladung der Helsana und Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. K.________, Oberarzt Orthopädie an der Klinik A.________ (Gutachten vom 17. Januar 2013 mit Ergänzungen vom 18. März 2013), mit Entscheid vom 9. September 2013 gut und verpflichtete die SUVA unter Aufhebung des Einspracheentscheides, Leistungen in Zusammenhang mit der Knieendoprothesenoperation vom 21. April 2009 zu erbringen.
| 4 |
C. Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 5. September 2011 zu bestätigen.
| 5 |
Während die Helsana und S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
| 6 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
| 7 |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
| 8 |
2. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für den am 4. März 2009 gemeldeten Rückfall.
| 9 |
Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 6 UVG erbringt die Unfallversicherung Leistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten. Zudem werden in Anwendung von Art. 11 UVV Leistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.
| 10 |
3.2. Steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Gesundheitsschaden Folge eines Unfalles im Sinne eines Rückfalles oder einer Spätfolge ist, so besteht ein Leistungsanspruch der versicherten Person auch dann, wenn eine Zuordnung zu einem von mehreren in Frage kommenden Unfallereignissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich ist. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Versicherer, bei welchem der Unfall versichert war, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 522, U 17/01 E. 3).
| 11 |
Erwägung 4 | |
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die von der Versicherten am 4. März 2009 gemeldeten Kniebeschwerden Folge eines Unfalles sind. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. K.________ vom 17. Januar 2013 (mit Ergänzungen vom 18. März 2013) sowohl die Kausalität bezüglich des Unfalles vom 11. Januar 1996 als auch bezüglich des Ereignisses vom 24. April 2002 bejaht. Wie die SUVA zutreffend geltend macht, sind nach der in E. 3.2 hievor zitierten Rechtsprechung nicht beide Unfallversicherer leistungspflichtig, sondern jener, bei welchem der zweite Unfall, mithin jener vom 24. April 2002, versichert war. Für diesen Unfall war die Helsana zuständig. Eine Leistungspflicht dieser Versicherung würde nur dann entfallen, wenn ihr der Nachweis gelingen würde, dass das kantonale Gericht den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. April 2002 und den geklagten Beschwerden zu Unrecht bejaht hat.
| 12 |
4.2. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2013 bestreitet die Helsana den entsprechenden Kausalzusammenhang, weil sich aus den echtzeitlichen Akten keine Beteiligung des Knies bei dem durch sie versicherten Unfall ergebe. Dies trifft indessen nicht zu: Der Unfall vom 24. April 2002 wurde zunächst in Verkennung der Zuständigkeitsordnung der SUVA gemeldet; in der Unfallmeldung vom 7. Mai 2002 wird als betroffener Körperteil auch das Knie aufgezählt. Zudem erwähnt Dr. med. M.________, leitender Arzt Neurologie in der medizinischen Klinik des Spitals Z.________, in seinem Bericht vom 20. Juni 2002 eine mögliche Mitbeteiligung des Knies am Unfall. Gemäss den Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. K.________ spricht im Weiteren der Ganzkörperskelett-Szintigraphiebefund vom 17. Mai 2002 für eine Traumatisierung des linken Kniegelenkes. Aufgrund dieser Indizien erscheint eine Mitbeteiligung des Knies am Unfall vom 24. April 2002 als überwiegend wahrscheinlich.
| 13 |
4.3. Besteht somit für die am 4. März 2009 gemeldeten Beschwerden eine Leistungspflicht der Helsana aus dem Unfall vom 17. Mai 2002, so entfällt eine allfällige Leistungspflicht der SUVA aufgrund des Ereignisses vom 11. Januar 1996. Ihre Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und der kantonale Gerichtsentscheid ist unter Bestätigung des Einspracheentscheides vom 5. September 2011 aufzuheben.
| 14 |
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der unterliegenden Helsana aufzuerlegen und von einer Kostenauflage an die formell ebenfalls unterliegende Versicherte abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Urteile 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E. 6 und 8C_629/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6).
| 15 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 16 |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. September 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 5. September 2011 bestätigt.
| 17 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Helsana auferlegt.
| 18 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana Versicherungen AG, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| 19 |
Luzern, 14. Februar 2014
| 20 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 21 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 22 |
Die Präsidentin: Leuzinger
| 23 |
Der Gerichtsschreiber: Nabold
| 24 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |