BGer 2C_1126/2013 | |||
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BGer 2C_1126/2013 vom 18.02.2014 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1126/2013
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Urteil vom 18. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Steuerstrafen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. X.________ ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete bei der "N.________" in Kriens und war vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2011 in Horw/LU gemeldet. X.________ wurde ursprünglich quellenbesteuert, wobei seine Arbeitgeberin für ihn in den Jahren 2006-2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- auswies. Am 15. Juli 2008 forderte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (im Weiteren: Dienststelle Steuern) X.________ auf, darzulegen, wie er seine Lebenshaltungskosten finanziere. Am 5. September 2008 auferlegte sie ihm eine Busse von Fr. 250.--, da er der entsprechenden Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen war.
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1.2. Am 22. Januar 2010 veranlagte das Steueramt Horw X.________ für die Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 ordentlich, nachdem die ermessensweisen Quellensteuerveranlagungen am 22. August 2009 aufgehoben worden waren. Gleichzeitig auferlegte es ihm für die unterlassene Einreichung seiner Steuererklärungen (trotz wiederholter Aufforderungen hierzu) Bussen von Fr. 100.-- (Steuerperiode 2006), Fr. 600.-- (Steuerperiode 2007) und Fr. 900.-- (Steuerperiode 2008). Die Verfügungen und Schreiben wurden an "X.________, c/o A.________, Strasse B.________, 6048 Horw" eröffnet.
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1.3. Mit Entscheid vom 12. Januar 2012 wies die Dienststelle Steuern ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Bussenverfügung vom 5. September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Steueramt Horw erklärte sich am gleichen Tag unzuständig, die Quellensteuerproblematik zu beurteilen, und wies das Gesuch betreffend Wiederherstellung der Einsprachfrist für die ordentlichen Veranlagungsentscheide ab.
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1.4. Gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern vom 3. April 2012 gelangte X.________ mit dem Antrag an das Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht), dieser sei aufzuheben und die Bussenverfügung vom 5. September 2008 sowie die Unterstellung unter die ordentliche Besteuerung seien für nichtig zu erklären. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde am 23. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat: X.________ habe von der Aufforderung und der Busse spätestens im April 2009 im Betreibungsverfahren Kenntnis erhalten; die Aufforderung vom 15. Juli 2008 sei ihm gültig "c/o" an seinen Arbeitgeber, bei dem er gewohnt habe, zugestellt worden. Die Bussenverfügung vom 5. September 2008 sei materiell unberechtigt gewesen, da es an der erforderlichen Mahnung gefehlt habe, doch sei sie unangefochten rechtskräftig geworden; sie könne nicht als nichtig bezeichnet werden (E. 2 u. 3). Die Dienststelle Steuern sei zudem zu Recht davon ausgegangen, dass eine Fristwiederherstellung nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer spätestens seit der Aufnahme des Pfändungsprotokolls am 15. Mai 2009 von der Busse Kenntnis gehabt haben müsse, weshalb die Frist für die Wiederherstellung verpasst worden sei. Erst eineinhalb Jahre später habe X.________ um Akteneinsicht ersucht (15.02.2011); diese sei nicht geeignet gewesen, eine neue Frist auszulösen (E. 4). Bei der Verfügung vom 15. Juli 2008 habe es sich um eine Zwischenverfügung gehandelt, deren Wirkungen mit dem Abschluss des Quellenbesteuerungsverfahrens dahin gefallen seien (E. 5). Da X.________ nur den Einspracheentscheid der Dienststelle vom 3. April 2012 angefochten habe und der Einspracheentscheid der Steuerkommission Unselbständigerwerbende, womit die Einsprachefrist gegen die (ordentlichen) Veranlagungen 2006, 2007 und 2008 nicht wiederhergestellt worden sei, unbeanstandet gelassen habe, sei es dem Kantonsgericht verwehrt, die entsprechende Frage zu prüfen (E. 6). Der Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung sei entgegen der Kritik von X.________ nicht nichtig; diese sei ihm "c/o" bei seinem Arbeitgeber gültig eröffnet worden. Die Ermessensveranlagungen habe er nicht fristgerecht angefochten und das Gesuch um deren Wiederherstellung sei (unangefochten) abgewiesen worden, womit sie heute als formell rechtskräftig gelten müssten. Dem Kantonsgericht sei deren inhaltliche Prüfung verwehrt (E. 7). Das Verhalten von X.________ sei "trölerisch" und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit abzuweisen (E. 8).
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1.5. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wurden die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nicht geltend gemacht werden kann vor Bundesgericht eine Verletzung von einfachem kantonalem Recht (vgl. Art. 95 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55 zu Art. 95 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur soweit, als eine entsprechende Rüge vorgebracht worden ist. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt dabei eine
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen, ohne sachbezogen darzutun, inwiefern sie dabei verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Er kritisiert zwar die Beweiswürdigung als willkürlich, begründet aber nicht inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht über die Fristwiederherstellung bzw. die Regeln über die Zustellung von Verwaltungsakten in offensichtlich unhaltbarer Weise angewendet hätte. Er stellt lediglich seine Sicht der Dinge jener des Kantonsgerichts gegenüber und führt nicht aus, inwiefern die Annahme, die Verfügung vom 15. Juli 2008 habe als rechtsgültig zugestellt zu gelten, auch wenn sie dem Arbeitgeber ausgehändigt worden sei, Verfassungsrecht verletzen würde. Dass sich die Post gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten kann, eine Sendung nur dem auf der Abholungseinladung vermerkten Empfänger auszuhändigen, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführer hat im Betreibungsverfahren von der Bussenverfügung und der dieser zugrunde liegenden Aufforderung, im Quellensteuerverfahren mitzuwirken, Kenntnis nehmen können; spätestens in diesem Zeitpunkt wäre es nach Treu und Glauben an ihm gewesen, sich um die beiden Verfügungen vom 15. Juli bzw. 5. September 2008 zu bemühen, falls er sie nicht erhalten hatte. Der Umstand, dass er viel arbeitete und mit seinem Arbeitgeber keinen Konflikt riskieren wollte, genügt nicht, die Einschätzung, die entsprechenden Anordnungen könnten nicht als nichtig gelten, infrage zu stellen.
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2.3.2. Bezüglich der E. 4 bis 7 erklärt der Beschwerdeführer selber, sich mit diesen nicht ausführlich auseinandersetzen zu wollen, da die entsprechenden Überlegungen nicht relevant seien, wenn von der Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen ausgegangen werde. Bei den dennoch vorgebrachten Bemerkungen "zu einzelnen Punkten" handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer wiederholt seine im kantonalen Verfahren vorgebrachte Sicht, ohne in verfassungsrechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die Ausführungen des Kantonsgerichts in ihrer Gesamtheit bzw. im Resultat Bundesrecht verletzen würden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
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3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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