BGer 8C_136/2013 | |||
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BGer 8C_136/2013 vom 18.02.2014 | |
8C_136/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 18. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 20. Dezember 2012.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1970 geborene C.________ meldete sich am 14. Februar 2007 unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen einer am 31. Oktober 2004 anlässlich eines Verkehrsunfalles erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärung u.a. der medizinischen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Zug das Begehren am 20. November 2008 mangels anspruchsbegründender Invalidität vorbescheidweise ab. Auf Intervention der Leistungsansprecherin hin liess die Verwaltung beim Zentrum X.________ eine Expertise ausarbeiten, welche am 19. September 2010 erstattet wurde. Auf dieser Grundlage wies die IV-Stelle das Leistungsersuchen mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 ab, da keine höher als 20 % zu bemessende Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit bestehe.
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B. Das mittels Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zug führte am 5. Oktober 2011 eine öffentliche Verhandlung durch. In der Folge beauftragte es die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der Erstellung eines am 31. Mai 2012 verfassten monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens, das am 15. Oktober 2012 ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 wies das kantonale Gericht das Rechtsmittel ab.
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C. C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auf der Basis einer 40 % Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente auszurichten. Ferner sei in Bezug auf somatische Beschwerden ein polydisziplinäres, eventualiter hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemei-nen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 412, aber in: SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161).
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1.2.
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1.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betreffen die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits (un) fähigkeit Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
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1.2.2. Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand vorliegt und, bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (vgl. dazu im Detail BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen; 130 V 352 und 396), betrifft den Sachverhalt. Rechtsfrage ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71). Rechtsverletzungen stellen sodann die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) dar. Die konkrete Beweiswürdigung beschlägt wiederum Tatfragen (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161; ferner Urteile 8C_420/2011 vom 26. September 2011 E. 1.1.2, 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 1.2 und 8C_908/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).
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2.
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2.1. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung Bundesrecht verletzt hat.
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2.2. Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen, namentlich die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; vgl. zudem BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Nach umfassender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten des Zentrums X.________ vom 19. September 2010 und der MEDAS vom 31. Mai 2012 (samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht - und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich - festgestellt, dass sich bei der Versicherten, welche an den Folgen einer HWS-Distorsionsverletzung leidet, kein organisches Substrat für eine Gesundheitsstörung finden lasse. Da sodann die nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 130 V 352; 136 V 279) beim betreffenden Beschwerdebild erforderlichen Voraussetzungen für die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess fehlten, könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einem eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen werden. Namentlich sei mit der ebenfalls diagnostizierten Neurasthenie weder der Faktor der mitwirkenden, psychiatrisch ausgewiesenen psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer erfüllt, noch reiche das einzig zu bejahende Foerster-Kriterium der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person aus, um eine reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.
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3.2. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was den angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen liesse. Die Versicherte übt sich in weiten Teilen der Beschwerde in einer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (E. 1 hievor) unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
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3.2.1. Appellatorischer Natur sind insbesondere die gegen den Inhalt des Gutachtens des Zentrum X.________ vom 19. September 2010 gerichteten Einwendungen. Was den Vorwurf anbelangt, der Expertise mangle es bereits infolge Fehlens einer neuropsychologischen Untersuchung an Beweiskraft, unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die diesen Aspekt erläuternde vorinstanzliche Erwägung Bundesrecht verletzen soll. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Gutachter des Zentrums X.________ trügen der Schwere des Verkehrsunfalles vom 31. Oktober 2004 zu wenig Rechnung, kann auf den rechtskräftigen unfallversicherungsrechtlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 8. Juli 2010 Bezug genommen werden. Darin war erkannt worden, dass es sich beim besagten Ereignis (seitlich-frontale Kollision mit einem von rechts nahenden Personenwagen bei einer Delta-v von ca. 9 km/h) um einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Vorfällen gehandelt habe. Eine besondere Eindrücklichkeit des als verhältnismässig einfacher Zusammenstoss qualifizierten Geschehnisses wie auch dramatische Begleitumstände hatte das Gericht ausdrücklich verneint. Auf die betreffenden, in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen kann im vorliegenden Verfahren verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.
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3.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz ferner eingehend mit der Frage nach dem Vorhandensein der sog. Foerster-Kriterien befasst und ist zum nach Lage der Akten nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass lediglich dasjenige der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse zu bejahen sei, wenn auch nicht in erheblicher Intensität. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht erkennbar, worin die geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung bestehen sollte. Vielmehr hat das kantonale Gericht nach einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den Kriterien detailliert dargelegt, weshalb diese grossmehrheitlich als nicht erfüllt anzusehen sind.
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3.2.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis auch der Entscheid des kantonalen Gerichts, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zum Begriff E. 3.3 hiernach) von einer Rückweisung der Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen abzusehen bzw. auf die Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens zu verzichten. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 und 61 lit. c ATSG) kann darin nicht erblickt werden.
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3.3. Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin (eventualiter) beantragten ergänzenden Abklärungen besteht (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4.1 in fine mit Hinweisen).
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4. Einzugehen ist im Besonderen auf die Rüge, das kantonale Gericht verletze verschiedene Grundrechte, insbesondere das Diskrimi-nierungsverbot (Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV), soweit es die HWS-Distorsion gleich behandle wie Schmerzkrankheiten und dem-zufolge von einer grundsätzlichen Überwindbarkeit der Beschwerden ausgehe.
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4.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 V 279 ausführlich mit der rechtlichen Behandlung sog. pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage auseinandergesetzt (vgl. nunmehr lit. a Abs. 1 der auf 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]). Es hat erkannt, dass eine Distorsion der HWS sehr oft in eine chronifizierte Schmerzproblematik (namentlich in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung) mündet. Vor diesem Hintergrund bejahten die Vereinigten I. und II. sozialrechtlichen Abteilungen an einer Sitzung vom 20. August 2010 die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sinngemäss anwendbar sei, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen und unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stellt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche dieser Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen und somit die im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von spezifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet der Fall der Beschwerdeführerin auch in Würdigung der letztinstanzlich vorgebrachten Argumente keinen Anlass (zu den Voraussetzungen einer Rechtsprechungsänderung vgl. BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 136 V 313 E. 5.3.1 S. 318; je mit Hinweisen). Die umfangreichen interdisziplinären Untersuchungen haben den unspezifischen Charakter der geklagten Beschwerden ebenso klar aufgezeigt wie der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich vermindernde Befunde physischer oder psychischer Art fehlen und die Versicherte trotz Unfallfolgen in der Lage war, ihr Studium abzuschliessen.
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4.2. im Weiteren trifft es nicht zu, dass mit der genannten Rechtsprechung eine unstatthafte Beweismittelbeschränkung eingeführt bzw. das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist. Nach grundsätzlich bindender vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung vermochte die Beschwerdeführerin basierend auf den fachärztlichen Untersuchungsergebnissen keinen objektivierbaren Gesundheitsschaden darzutun, welcher unter Ausklammerung psychosozialer und soziokultureller sowie anderweitiger invaliditäts-fremder Faktoren (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 518/01 vom 24. Mai 2002 E. 3b/bb, in: SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1) ausnahmsweise auf die trotz zumutbarer Willensanstrengung fehlende Überwindbarkeit der schmerzbedingten Beeinträchtigungen hätte schliessen lassen. Das Bundesgericht hat im kürzlich ergangenen Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 (zur Publikation vorgesehen) verdeutlicht, dass die Defizite in der Beweisbarkeit, wie sie in der Eigenart der besagten unklaren Beschwerdebilder angelegt sind, mittels der in BGE 130 V 352 etablierten Hilfstatsachen in Form der sog. Foerster-Kriterien ausgeglichen werden (dazu im Detail E. 3.2.3 und 9.1-9.1.3 des Urteils). Insofern hat die kritisierte Rechtsprechung BGE 130 V 352 eine gewährleistende Funktion. Der primäre Mangel an Beweisbarkeit rechtserheblicher Tatsachen führt erst dann und insoweit zu einer Ablehnung des Leistungsanspruchs, wenn die Indizien, wie sie bei einer umfassenden, kriteriengeleiteten Prüfung zutage gefördert wurden, nicht hinreichend Grund zur Annahme bieten, eine Erwerbstätigkeit sei ganz oder teilweise zumutbar (E. 7.2, vgl. auch E. 8 des erwähnten Urteils). In casu liegen die Foerster-Kriterien nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht in genügender Intensität und Konstanz vor, um gesamthaft den Schluss auf nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Folgen der HWS-Verletzung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten.
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4.3. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht konkret und substanziiert dar, in welcher Weise der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch den angefochtenen Entscheid tangiert sein soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 und 6 ff. ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2008) sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Entscheidend ist, dass die medizinischen Akten hinsichtlich der psychischen Defizite insgesamt kein Bild ergeben, das den Schluss auf einen ausnahmsweise invalidisierenden Gesundheitsschaden erlaubt. Der Einwand, die unterschiedliche Behandlung von Menschen, die an einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebild leiden, gegenüber solchen, deren Leiden bildgebend wiedergegeben werden könne, entbehre einer wissenschaftlich bedeutsamen Grundlage und beruhe auf einem rechtsungleichen Krankheitsbegriff, erweist sich als unbehelflich. Es ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche diese Kritik mehrfach als nicht stichhaltig verworfen hat (vgl. Urteile 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 3.2.1, 7 und 8, zur Publikation vorgesehen, 8C_942/2012 vom 15. April 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.1 und 2.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 32 S. 127).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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