BGer 6B_116/2014 | |||
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BGer 6B_116/2014 vom 19.02.2014 | |
{T 0/2}
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6B_116/2014
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Urteil vom 19. Februar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 im Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
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Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem einen Freispruch.
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2. Die Vorinstanz schrieb den Vornamen des Beschwerdeführers teilweise falsch. Dies hatte auf den Ausgang der Sache keinen Einfluss. Der Vorwurf, das Versehen verletze die EMRK, ist abwegig.
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3. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer behauptete vor Vorinstanz, Fotomontagen wie im vorliegenden Fall könnten keine Beweismittel sein (angefochtener Entscheid S. 3). Die Vorinstanz stellt demgegenüber mit einlässlicher Begründung fest, dass es sich beim entscheidenden Beweismittel um keine Fotomontage handelt (Entscheid S. 7/8). Mit dem Vorbringen, die Erwägungen der Vorinstanz beschränkten sich auf "Zitate aus technischen Beschreibungen" (Beschwerde S. 2 Ziff. I), vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun.
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4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gericht könne nicht "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 52 StGB sein (Beschwerde S. 2 Ziff. II). Das Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil das Verhalten des Bescherdeführers nicht derart unerheblich war, dass kein Strafbedürfnis besteht.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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