BGer 6B_844/2013 | |||
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BGer 6B_844/2013 vom 20.02.2014 | |
{T 0/2}
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6B_844/2013
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6B_890/2013
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6B_891/2013
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Urteil vom 20. Februar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A._______,
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2. Ing.-Büro B._______ AG,
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3. C._______,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
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1 + 2 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Markus
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt D._______,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Clavadetscher,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Baubusse; Willkür,
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Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 28. Mai 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A._______ betreibt ein Architektur- und Ingenieurbüro und ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Ing.-Büro B._______ AG.
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B. Im Zusammenhang mit einem Neubau anstelle eines ehemaligen Stalles wird A._______ sowie dem Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, E._______, vorgeworfen, Bauarbeiten nicht gemäss den bewilligten Plänen ausgeführt zu haben.
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C. A._______ und C._______ wird vorgeworfen, bei der Sanierung einer im Eigentum von C._______ stehenden Liegenschaft Bauarbeiten durchgeführt zu haben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 131 V 59 E. 1 mit Hinweisen). In den zu vereinigenden Verfahren sind dieselben Parteien betroffen und es geht um übereinstimmende bzw. sehr ähnliche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die drei Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen eine Verletzung der Art. 12 und Art. 17 StPO sowie von Art. 30 und Art. 32 Abs. 3 BV. Zur Begründung führen sie aus, es widerspreche den Grundsätzen der StPO, wenn die Beschwerdegegnerin ihre hoheitlichen Befugnisse als Übertretungsstrafbehörde nicht selber ausübe, sondern durch externe Fachleute ausführen lasse. Auch der verfassungsmässige Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht werde dadurch verletzt. Ebenso sei unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz als Partei mit umfassenden Parteirechten zugelassen worden sei und sich durch einen Anwalt habe vertreten lassen dürfen (Beschwerde 6B_844/2013, S. 7 ff.).
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2.2. Diese Einwände gehen fehl bzw. an der Sache vorbei. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz verletzen mit ihrem Vorgehen die Bundesverfassung oder Bundesrecht.
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2.2.1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 12 und Art. 17 StPO berufen, verkennen sie, dass die StPO nicht anwendbar ist. Deren Geltungsbereich erstreckt sich auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Dem angefochtenen Urteil liegt hingegen der Bussenentscheid einer kommunalen Übertretungsstrafbehörde zugrunde, der gestützt auf kantonales Recht erging. Gemäss Art. 44 Abs. 2 des Einführungsgesetzes [des Kantons Graubünden] vom 16. Juni 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (BR 350.100) richtet sich das Verfahren deshalb nach dem Gesetz [des Kantons Graubünden] vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100; nachfolgend: VRG). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 12 und Art. 17 StPO ist nicht einzutreten.
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2.2.2. Bei einer kommunalen Baubehörde handelt es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV, sondern um eine Verwaltungsbehörde, bei der die aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV ableitbaren Ansprüche auf ein unparteiliches Gericht nicht unmittelbar anwendbar sind (Urteil 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 4.1). Art. 30 Abs. 1 BV spricht sich lediglich zum Erfordernis der Unabhängigkeit von Gerichtsbehörden, nicht aber von erstinstanzlich entscheidenden kommunalen Verwaltungsbehörden aus. Über die Baubusse hat mit der Vorinstanz ein von der Beschwerdegegnerin unabhängiges Gericht mit voller Kognition als Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren entschieden (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor (vgl. Urteil 6B_880/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
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2.2.3. Als Partei übte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer 1 und 2 keine hoheitlichen Befugnisse (mehr) aus. Es stand ihr zu, einen Anwalt beizuziehen (Art. 15 Abs. 1 und 2 VRG). Dass sie ihre Parteirechte wahrnahm und vor Vorinstanz als Gegenpartei der Beschwerdeführer 1 und 2 auftrat, tangierte deren verfassungsmässiges Recht, ein Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV), nicht (vgl. auch vorne Ziffer 2.2.2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" nach Art. 1 StGB. Für die gegen sie verfügten Bussen fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
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3.2. Der Legalitätsgrundsatz "nulla poena sine lege" ist zwar ausdrücklich in Art. 1 StGB verankert. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-) Strafrechts gilt er allerdings nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Zumindest als Folge des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gehört das Legalitätsprinzip zum Bundes (verfassungs) recht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 IV 13 E. 4.1).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend (Beschwerde 6B_844/2013, S. 11 f.), der Vorwurf, sie hätten kommunales Baurecht verletzt, indem sie einen Dachaufbau nicht innerhalb der Dachfläche, sondern bündig mit der Ostfassade errichteten, entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Es sei nirgends gesetzlich vorgeschrieben, dass Dachaufbauten ausschliesslich innerhalb der Dachfläche zu errichten seien und nicht bündig mit einer Fassade konstruiert werden dürften. Es könne ihnen deshalb keine Verletzung des Raumplanungsgesetzes [des Kantons Graubünden] vom 6. Dezember 2004 (BR 801.100; nachfolgend: KRG) oder von darauf beruhenden Erlassen und Verfügungen vorgeworfen werden.
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3.3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Die drei Beschwerdeführer bringen vor, ihnen werde eine Verletzung des kommunalen Baugesetzes vorgeworfen, weil sie ohne gehörige Meldung mit Bauarbeiten begonnen hätten. Welche Unterlagen im Meldeverfahren konkret einzureichen seien, schrieben aber weder das städtische Baugesetz noch das kantonale Raumplanungsgesetz vor. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass die einfache Meldung von Bauarbeiten alleine nicht genüge, sondern auch im Meldeverfahren ein formelles Baugesuch einzureichen sei. Diese Ansicht sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und ohnehin willkürlich. Die Anforderungen an das Meldeverfahren seien insgesamt zu unbestimmt geregelt, weshalb ihnen keine Verletzung eines ausreichend klaren Rechtssatzes vorgeworfen werden könne. Das zeige sich auch darin, dass ihnen gegenüber kein konkreter Verstoss habe genannt werden können (Beschwerden 6B_890/2013 und 6B_891/2013, S. 9 ff. und 14 ff.).
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3.4.2. Diese letzte Behauptung trifft nicht zu. Dem Bussenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 95 Abs. 1 KRG wegen Verletzung von Art. 86 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 KRG (Bauen ohne Baubewilligung) verurteilt wurden. Die Beschwerdegegnerin bejahte eine formelle Baurechtsverletzung, weil die Beschwerdeführer einerseits in Kenntnis der Bewilligungspflicht Bauarbeiten begonnen hatten, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, und andererseits weitere Arbeiten durchführten, obschon am 21. April 2010 ausdrücklich eine Baueinstellung verfügt worden war (vgl. Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012, S. 2 und 4). Übereinstimmend begründet auch die Vorinstanz eine formelle Baurechtsverletzung durch die Beschwerdeführer damit, dass diese kein formelles Baugesuch einreichten bzw. bereits vor Erteilung der Baubewilligung mit der Durchführung von Arbeiten begannen. Sie stellt fest (Urteile R 13 55 und R 13 56 vom 28. Mai 2013, S. 9 f.), dass ein Baugesuch in jedem Fall - sei es im ordentlichen Baubewilligungs- oder im Meldeverfahren - erforderlich gewesen wäre und die einfache Meldung des Bauvorhabens nicht genügte (zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach diese Ansicht nicht haltbar und damit willkürlich sei, siehe nachfolgend Ziffer 4.4.1). Damit ist die den Beschwerdeführern vorgeworfene Rechtsverletzung klar definiert.
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3.4.3. Die gegen die Beschwerdeführer verfügten Baubussen vom 26. November 2012 wegen Bauens ohne Bewilligung stützen sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage und verletzen den Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
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4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werfen der Vorinstanz vor, willkürlich zum Schluss zu kommen, die Dachlukarne überschreite die erlaubte Grösse von 20 Prozent der Dachfläche (Beschwerde 6B_844/2013, S. 14 ff.).
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4.3.2. Es trifft zu, dass dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen ist, wie die konkrete Berechnung der Lukarnengrösse vorgenommen wurde. Auch der Verweis auf die Beurteilung des Bauberaters vom 7. Mai 2011 führt nicht weiter. Allerdings lässt dies allein den Entscheid der Vorinstanz nicht willkürlich werden. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn der kantonale Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar bzw. mit vernünftigen Gründen schlechterdings nicht zu vertreten ist (BGE 138 I 49 E. 7.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Den Beschwerdeführern zufolge stellt die Vorinstanz willkürlich fest, sie hätten kein bzw. erst nachträglich ein Baugesuch für die durchgeführten Arbeiten eingereicht. Diese Feststellung sei aktenwidrig, da bereits im Baugesuch vom 28. Januar 2010 "auf die inneren Sanierungsarbeiten hingewiesen" worden sei (Beschwerden 6B_890/2013 und 6B_891/2013, S. 14).
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4.4.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei erwägt (vgl. vorne Ziffer 3.4.3), bedarf es auch im Meldeverfahren eines formellen Baugesuchs. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 28. Januar 2010 "auf die inneren Sanierungsarbeiten hingewiesen" haben, genügt dieser Anforderung nicht. Die Vorinstanz kommt demnach ohne Willkür zum Schluss, dass für die fraglichen Arbeiten erst nachträglich (am 27. Mai 2010) ein (überarbeitetes) Gesuch eingereicht wurde.
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Erwägung 4.5 | |
4.5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Gesuchs anzusetzen, wenn sie der Meinung war, die Eingabe vom 28. Januar 2010 genüge den Anforderungen an das Meldeverfahren nicht (Beschwerden 6B_890/2013 und 6B_891/2013, S. 14).
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4.5.2. Selbst wenn dies zuträfe, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Urteil deshalb willkürlich sein sollte. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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4.6. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB geltend. Die Vorinstanz habe den Vorsatzbegriff völlig verkannt und falsch angewendet.
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4.7. Da Art. 12 StGB vorliegend als kantonales Strafrecht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes [des Kantons Graubünden] vom 16. Juni 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung; BR 350.100), überprüft das Bundesgericht seine Anwendung nur auf Willkür hin (vgl. vorne Ziffer 3.2).
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Erwägung 4.8 | |
4.8.1. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie Ausführungen dazu, was sie in Bezug auf die Rechtslage wussten bzw. wovon sie ausgehen durften und welche innere Haltung sie hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung einnahmen (vgl. Beschwerden 6B_844/2013, S. 13; 6B_890/2013 und 6B_891/2013, S. 12 f.). Diese Fragen überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (zur Willkür vgl. vorne Ziffer 3.2).
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4.8.2. Die Vorinstanz kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nachvollziehbar zum Schluss, dass ein direkter Vorsatz bei keinem der Beschwerdeführer angenommen werden kann. Hingegen bejaht sie den Eventualvorsatz im Falle des Beschwerdeführers 1 (und damit auch der Beschwerdeführerin 2) zum einen, weil von ihm als erfahrenem Architekten erwartet werden könne, dass er die gesetzlichen Vorschriften kenne (Urteil R 13 55, S. 11). Zum andern hätte er mindestens mit der zuständigen Behörde Rücksprache nehmen müssen, wenn die Umsetzung der feuerpolizeilichen Auflagen zu Unklarheiten geführt habe (Urteil R 12 34, S. 16). Betreffend den Beschwerdeführer 3 hält die Vorinstanz fest, dass dieser als Eigentümer der Liegenschaft ebenfalls mit der Baueinstellungsverfügung bedient worden sei und in dieser Hinsicht über dasselbe Wissen verfügte wie der Beschwerdeführer 1 (Urteil R 13 56, S. 11).
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4.8.3. Weshalb diese vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht beruhen sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen sind grösstenteils appellatorischer Natur und beschränken sich darauf, andere mögliche Beweiswürdigungen aufzuzeigen. Dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte, vermögen sie nicht darzutun. In dieser Weise lässt sich keine Willkür belegen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.
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4.9. Gestützt auf die von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Umstände erscheint ihr Schluss auf Eventualvorsatz (wenn auch etwas knapp begründet) im Ergebnis zutreffend und jedenfalls nicht willkürlich.
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5. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten je anteilig den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_844/2013, 6B_890/2013 und 6B_891/2013 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden 6B_844/2013, 6B_890/2013 und 6B_891/2013 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 12'000.-- werden zu je einem Drittel den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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