BGer 8C_610/2013 | |||
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BGer 8C_610/2013 vom 20.02.2014 | |
{T 0/2}
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8C_610/2013
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Urteil vom 20. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 6. August 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1963 geborene A.________ arbeitete mit einem Pensum von drei Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei der X.________ AG, welche Stelle sie durch die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. August 2011 verlor. Sie war überdies vom 8. April 2004 bis 18. Mai 2010 Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien der Y.________ GmbH, vom 18. Mai 2010 bis 24. August 2012 war sie deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und ab diesem Datum fungiert sie als Gesellschafterin der Firma ohne Zeichnungsberechtigung (Tagebucheinträge des Handelsregisters des Kantons Aargau). Daneben ist sie weiterhin bei der Reinigungsagentur Z.________ mit einem Pensum von maximal 50 % als Unterhaltsreinigerin angestellt.
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Aufgrund des Stellenverlusts bei der X.________ AG stellte A.________ am 23. September 2011 Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 5. September 2011 bis 31. Juli 2012. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. November 2012).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. August 2013 ab.
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C. A.________ führt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. August 2013 und des Einspracheentscheids vom 23. November 2012 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde zutreffend festgehalten, dass als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), und als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz sodann die Bestimmung über den Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) sowie die Rechtsprechung, wonach auch die von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Tätigkeit als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480, 122 V 433, 120 V 233 u. 502). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin übte unbestrittenermassen während der Zeit, für die sie Arbeitslosenentschädigung geltend macht, weiterhin zwei Teilzeitbeschäftigungen aus. Ebenso wenig steht infrage, dass sie bei der X.________ AG drei Stunden pro Woche tätig gewesen war und sich im Umfang von 20 % eines Normalarbeitspensums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte (vgl. Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau vom 14. September 2012 und Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 25. Oktober 2012).
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3.2. In Anrechnung der weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübten Tätigkeiten erzielten Einkommen als Zwischenverdienst verneinten Arbeitslosenkasse und Vorinstanz einen Anspruch auf Taggeld der Arbeitslosenversicherung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls.
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3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zu ihrer erneut vorgebrachten einzigen Kritik, diese Praxis verstosse gegen den Wortlaut der Bestimmung über den Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) und entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es angesichts der eindeutigen Gesetzesmaterialien den in der Literatur geäusserten gesetzessystematischen Bedenken gegenüber der Behandlung eines Verdienstes aus einer fortlaufenden Teilzeitarbeit als Zwischenverdienst nicht Rechnung tragen könne. Das Bundesgericht hat in BGE 120 V 233 E. 5b S. 248 f. mit Verweis auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft vom 23. August 1989 zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erkannt, dass die in der Folge von den vorberatenden Kommissionen geteilte und in beiden Räten diskussionslos angenommene (AB 1990 S 74; AB 1990 N 1437) Regelungsabsicht des Gesetzgebers feststeht: Die während einer oder mehrerer Kontrollperioden erzielten Verdienste sollen nach dem Prinzip des Verdienstausfalls, und nicht nach jenem des Arbeitsausfalls, entschädigt werden, von welchem das Gesetz sonst primär ausgeht (Art. 11 AVIG; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band III, S. 1214 N. 15 und S. 1215 N. 22), und zwar in einheitlicher Weise über den Weg von Art. 24 AVIG. Es besteht auch weiterhin kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen: Die gesetzliche Regelung ist seither unverändert geblieben; eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich mit der Rechtssicherheit nur vereinbaren, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit Hinweisen; SVR 2011 AlV Nr. 5 S. 118, C_721/2010 E. 4.2). Dies ist hier nicht gegeben.
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3.4. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn kumulativ ein Mindestarbeitsausfall gemäss Art. 5 AVIV (E. 2.2) und ein Verdienstausfall gegeben sind (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2225 Rz. 153). Nach dem Gesagten wurden die verbleibenden Teilzeitbeschäftigungen im geltend gemachten Umfang zu Recht als Zwischenverdiensttätigkeiten nach Art. 24 AVIG in die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung einbezogen (vgl. BGE 127 V 479), woraus sich kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ergab. Die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung im hier zu beurteilenden Zeitraum ist rechtens.
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4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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