BGer 8C_674/2013 | |||
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BGer 8C_674/2013 vom 20.02.2014 | |
{T 0/2}
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8C_674/2013
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Urteil vom 20. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
G.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Holger Hügel,
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Lorentz Schmidt Partner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2013.
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Sachverhalt: | |
A. G.________, geboren 1963, zog sich bei einer Personenwagenkollision vom 5. März 2003, verschiedene Verletzungen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Am 17. Mai 2004 meldete sich G.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
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Nachdem sich das unfallversicherungsrechtliche Verfahren in die Länge gezogen hatte, kündigte die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 an, sie im Rahmen der Anspruchsabklärung durch das Center S.________ polydisziplinär begutachten lassen zu wollen, und gewährte ihr die Möglichkeit, sich innert zwanzig Tagen zur vorgesehenen Gutachterstelle und zum Fragenkatalog zu äussern. Ohne dass G.________ zum Schreiben vom 19. Dezember 2011 Stellung nahm, hielt die Verwaltung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 20. September 2012 an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest. Sodann verwies die IV-Stelle die Versicherte mit eingeschriebenem Brief vom 6. November 2012 nochmals auf die bereits mitgeteilten Begutachtungstermine im Center S.________ (zwischen 14. November und 13. Dezember 2012) sowie auf die Mitwirkungspflicht, die Sanktionsmöglichkeiten und die angemessene Bedenkzeit gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG. Gleichzeitig forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, die bekannten Untersuchungstermine einzuhalten, weil ansonsten das Leistungsgesuch mangels Mitwirkung abgewiesen werde. Nachdem die Versicherte gegenüber der Gutachterstelle am 13. November 2012 angekündigt hatte, dass sie die Begutachtungstermine nicht wahrnehmen werde, und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung der Teilnahme an der rechtskräftig angeordneten Begutachtung (Verfügung vom 24. Januar 2013).
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B. Dagegen beantragte G.________ beschwerdeweise, die Verfügung vom 24. Januar 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Trotz des ausdrücklich beantragten zweiten Schriftenwechsels nahm die Versicherte zu den Vernehmlassungsantworten innert Frist nicht mehr Stellung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]; Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.1 f.).
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Erwägung 2 | |
2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gilt Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Zulässig sind neue Vorbringen, die durch den Entscheid der Vorinstanz rechtswesentlich werden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.3).
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2.2. Erstmals vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin neu geltend, mit Schreiben vom 6. November 2012 seien ihr nicht alle Sanktionen einer anhaltenden Verletzung der Mitwirkungspflicht dargelegt worden, es bestehe "keine Pflicht einer versicherten Person, sich im Einwandverfahren vernehmen zu lassen", und die bei den Akten liegende Telefonnotiz vom 28. Januar 2013 gebe nicht den gesamten Inhalt des betreffenden Telefongespräches wieder. Bei diesen Vorbringen handelt es sich allesamt um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche hier nicht zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_14/2013 vom 20. August 2013 E. 1.3 mit Hinweisen), zumal die Versicherte keine Gründe anführt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid den Anlass zu diesen Vorbringen gegeben habe.
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3. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit Schreiben vom 30. August 2012 darum, "den Algorithmus, der dem Zufallsprinzip zugrunde" liege, nach welchem die Gutachterstelle ausgewählt worden sei, sowie "die Benennung [des Centers S.________ als Gutachterstelle] mittels Zwischenverfügung zu bestätigen." Die Beschwerdegegnerin erliess die beantragte Zwischenverfügung am 20. September 2012. Die Versicherte erhob hiegegen keine Einwände, weshalb diese Zwischenverfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Weiter ist laut vorinstanzlicher Feststellung, welche vor Bundesgericht ebenfalls nicht beanstandet wird, in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach unbestrittenem Erhalt der ihr mit Einschreibesendung vom 6. November 2012 zugestellten Mitteilung vor dem ersten Begutachtungstermin vom 14. November 2012 "ausreichend Zeit" zur Verfügung stand, "ihr Verhalten nochmals zu überdenken und sich klar darüber zu werden, ob sie die Teilnahme an der zuvor unangefochten gebliebenen und rechtskräftig verfügten Begutachtung weiterhin verweigern wollte".
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4. Zu prüfen ist, ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2013 bundesrechtskonform durchgeführt wurde. Die diesbezüglich bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und vor Bundesgericht erneuerte Rüge beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die IV-Stelle habe es unterlassen, eine Mahnfrist im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anzusetzen.
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4.1. Vorweg festzuhalten ist, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt. Sie beruft sich vielmehr ausdrücklich auf die Verbindlichkeit der Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid. Die Versicherte erhebt - wie erwähnt (E. 3 hievor) - auch keine Einwände gegen die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach ihr im Anschluss an den unbestrittenen Empfang der Einschreibesendung vom 6. November 2012 mit Ankündigung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor dem ersten Begutachtungstermin im Center S.________ vom 14. November 2012 ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um die für den Fall der Nichtwahrnehmung des Begutachtungstermines angedrohten Sanktionsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG überdenken zu können, zumal die Bedenkzeit praxisgemäss nicht lange sein muss (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113, I 605/04 E. 3.2). Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass ihr die am 24. Januar 2013 verfügte Sanktion bereits mit Schreiben vom 6. November 2012 ausdrücklich angedroht worden war für den Fall, dass sie zu den Begutachtungsterminen ab 14. November 2012 nicht erscheinen würde.
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4.2. Die IV-Stelle gab im Schreiben vom 6. November 2012 den vollständigen Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG wieder und wies unmissverständlich darauf hin, dass die Nichteinhaltung der zwecks Durchführung der rechtskräftig verfügten Begutachtung im Center S.________ angesetzten Untersuchungstermine vom 14. und 26. November sowie 13. Dezember 2012 die ausdrücklich angedrohte Sanktion zur Folge habe. Dass die Versicherte nach dem Gesagten in Bezug auf das am 6. November 2012 unbestritten eingeleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren ernsthaft die Ansetzung einer Bedenkfrist in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Die durch den bekannten Endtermin - nämlich den Zeitpunkt der ersten Untersuchung im Center S.________ am 14. November 2012 - hinreichend bestimmte (vgl. Pra 2001 Nr. 31 S. 197, 4C.22/2000 E. 2.a mit Hinweisen) Frist bedurfte keiner weiteren Erläuterung. Ist die durch den Endtermin fixierte Frist hinreichend bestimmt, entspricht es einer "logischen Selbstverständlichkeit", dass die fristgerechte Erfüllung noch am letzten Tag der Frist möglich ist ( URS LEU, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 77 OR). Daran ändert nichts, auch wenn das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, die Beschwerdegegnerin habe eine Frist nicht ausdrücklich angesetzt, hat es doch - unbestritten - festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vor dem ersten Begutachtungstermin vom 14. November 2012 eine "angemessene Bedenkzeit gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG" zur Verfügung stand.
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5. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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