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Informationen zum Dokument  BGer 6B_966/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_966/2013 vom 21.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_966/2013
 
 
Urteil vom 21. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz; rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.1
 
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3).
1
2.3. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, B.________, C.________ und D.________ Blut entnommen zu haben (Urteil, E. 2.2 und 2.3). Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen auf die Geständnisse des Beschwerdeführers.
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Die Begründung enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche die Vorinstanz ihre Feststellungen stützt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers war nicht notwendig. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er eine mangelnde Auseinandersetzung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen vorbringt. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
Die Vorinstanz erwägt, dass diese Injektionsmethode eine - wenn auch minimale - Verletzung der Hautzellen verursacht. Soweit der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, die Druckinfiltrationsmethode führe zu keinen Verletzungen, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage einen instrumentalen Eingriff im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. e GesG zu Unrecht bejaht und somit das Legalitätsprinzip verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 4
 
B.________ stand zum Beschwerdeführer sowohl in einem Anstellungs- als auch in einem Liebesverhältnis und die Behandlungen fanden in der Praxis des Beschwerdeführers statt (Urteil, E. 2.4). Diesem musste bewusst sein, dass die Doppelnatur seiner Beziehung zu B.________ Abgrenzungsschwierigkeiten verursachen konnte. Entsprechende Vorsicht wäre daher bei der Beurteilung der Frage geboten gewesen, ob es sich um eine private oder um eine berufliche Tätigkeit handelte. Der Irrtum war somit vermeidbar und die Rüge erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in Bezug auf die Verwendung des Druckinfiltrationsgerätes auf die Angaben des Herstellers vertraut, welche keine Hinweise auf körperverletzende Folgen enthielten. Es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst einräumte, dass die Verletzung oberflächlich gelegener Kapillaren möglich ist (Berufungsbegründung, S. 13; vgl. auch Urteil, E. 4.2). Die Rüge ist unbegründet. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil, E. 6.3.2).
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5.2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er in nicht substanziierter Weise eine "transparente Handhabung seiner rechtmässig erlangten Titel" behauptet. Dass die Verwendung der Bezeichnung "Dr. hol. med." im Sinne von § 16 GesG zu Täuschungen Anlass gab, ist vor Bundesgericht nicht mehr strittig. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit deren Verwendung verkannt hätte. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens geirrt zu haben, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG).
7
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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