BGer 2C_963/2013 | |||
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BGer 2C_963/2013 vom 24.02.2014 | |
{T 0/2}
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2C_963/2013
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Urteil vom 24. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Donjallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
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gegen
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1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 11. September 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. X.________ (geb. 1980), Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 11. Juni 2002 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies X.________ aus der Schweiz weg. Am 1. September 2003 heiratete er die 1970 geborene, ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende Schweizerin A.________ und zog die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid zurück. Gestützt auf die Heirat wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung und am 7. Juli 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
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Im August 2008 erlitt A.________ einen Hirnschlag. Zur Erholung begab sie sich für rund vier Monate zu ihrer Mutter in die Dominikanische Republik. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Januar 2009 wohnte sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen. Am 6. Februar 2009 schlossen die Ehegatten eine Scheidungskonvention ab und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2009 wurde die Ehe geschieden.
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Am 13. November 2011 stellte B.________ (geb. 1991) bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka (Bangladesh) ein Gesuch um Erteilung einer Einreise und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, X.________. Eine Überprüfung der eingereichten Zivilstandsdokumente, wonach die Eheleute am 12. November 2009 geheiratet haben, ergab, dass die Urkunden als echt qualifiziert werden können. Gemäss Ende Dezember 2011 im sozialen Umfeld in Bangladesh vom Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Dhaka vorgenommenen Befragungen sollen die Eheleute aber bereits vor drei oder vier Jahren und damit vor 2009 geheiratet haben, d.h. noch während der ersten Ehe von X.________.
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1.2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________ wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen, wies ihn aus der Schweiz weg und lehnte das Familiennachzugsgesuch von B.________ ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 ersuchte X.________ das Migrationsamt, seinem im Oktober 2012 geborenen Kind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2013 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, den Nachzug der Ehegattin B.________ (und sodann des gemeinsamen Kindes) zu gestatten und die Sache hinsichtlich des Familiennachzugsgesuchs zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Verwaltungsgericht sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Bei einer Bejahung des Fortbestehens der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Recht auf Familiennachzug (Art. 43 AuG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), womit auch insofern das ergriffene Rechtsmittel offen steht. Der Nachzug des Kindes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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2.3. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_248/2013 vom 15. August 2013 E. 3). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Scheinehe sowie die Rechtsprechung dazu korrekt dargelegt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit seiner ehemaligen schweizerischen Ehegattin eine Scheinehe eingegangen. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf zahlreiche auf eine Ausländerrechtsehe hinweisende Indizien: Nach erfolglosem Asylgesuch hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat die Schweiz verlassen müssen. Die Heirat mit der zehn Jahre älteren, im Rotlichtmilieu als Masseuse erwerbstätigen Schweizerin erfolgte nach bloss kurzer Bekanntschaft und erscheint mit der heimatlichen Kultur des Beschwerdeführers als schwer vereinbar. Die Ehegatten verfügten zudem über keine gemeinsame Sprache und verständigten sich mit Hilfe eines Wörterbuchs oder eines Übersetzers bzw. mit den Händen. Sie machten widersprüchliche Ausführungen betreffend den Ort des Kennenlernens sowie den Verlauf der Ehe und fielen durch mangelnde Kenntnis betreffend den Ehepartner bzw. dessen Familie auf. Sie haben nie gemeinsam Bangladesh bzw. das Ursprungsland der Ehefrau besucht und verfügten in der Schweiz nicht über einen gemeinsamen Freundeskreis. Im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers in Bangladesh war im Übrigen nicht bekannt, dass dieser in der Schweiz verheiratet war. Weiter wusste der Beschwerdeführer nichts vom Hirnschlag, den die Ehefrau bloss einen Monat nach der Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung erlitten hatte, obwohl es sich dabei um ein gravierendes Ereignis handelte und sich seine Ehefrau deshalb zur Erholung vier Monate bei ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik aufhielt. Nach ihrer Rückkehr im Januar 2009 wohnten die Ehegatten unbestrittenermassen nicht mehr an der gleichen Adresse, am 6. Februar 2009 unterzeichneten sie die Scheidungsvereinbarung, am 13. Juni 2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und am 12. November 2009 ging der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau die Ehe ein.
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Dass die Vorinstanz aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eine Ausländerrechtsehe eingegangen und habe das Bestehen einer echten Ehe bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bloss vorgetäuscht, ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich darin, die aufgelisteten Indizien zu banalisieren und geltend zu machen, dass sie für den Nachweis einer Scheinehe nicht genügten. Er bringt jedoch nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen liesse oder deren Würdigung zu erschüttern vermöchte. Ferner durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in vorweggenommener Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) auf eine erneute Befragung der ehemaligen Ehefrau verzichten. Ob der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner heutigen Ehefrau bereits eingegangen ist, als er noch mit seiner schweizerischen Ehegattin verheiratet war, konnte offen gelassen werden, da die Vorinstanz bereits ohne diesen Aspekt die Ehe des Beschwerdeführers mit der ehemaligen schweizerischen Ehefrau willkürfrei als Scheinehe qualifizierte.
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Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Ausländerbehörde somit wesentliche Tatsachen verschwiegen, um sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Hätte die Ausländerbehörde vom Bestehen einer Scheinehe bzw. schon nur von den Plänen des Beschwerdeführers, sich von der schweizerischen Ehegattin zu trennen und sich scheiden zu lassen, Kenntnis gehabt, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG wurde damit zu Recht als erfüllt erachtet. Die verfügte ausländerrechtliche Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Diesbezüglich sowie für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.5. Nachdem der Beschwerdeführer eine Ausländerrechtsehe eingegangen ist, fällt eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).
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2.6. Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen worden, so entfällt ein Anspruch der heutigen Ehegattin auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG e contrario).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3.2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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