BGer 5D_24/2014 | |||
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BGer 5D_24/2014 vom 27.02.2014 | |
{T 0/2}
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5D_24/2014
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Urteil vom 27. Februar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, Instruktionsrichter).
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Nach Einsicht | |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung ZK 14 27 MOM vom 6. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (Streitwert Fr. 200.--) nicht weiter behandelt und die Eingabe dem Beschwerdeführer retourniert hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht (Art. 113 BGG) und mehr als die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung, insbesondere die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von 90 Millionen Franken beantragt,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht in der Verfügung vom 6. Februar 2014 erwog, die Beschwerdeeingabe enthalte weder klare Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer begnüge sich mit allgemeinen Äusserungen seines Unmuts gegen den Staat, die Eingabe erweise sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO werde sie nicht weiter behandelt, sondern dem Beschwerdeführer zurückgeschickt,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 6. Februar 2014 verletzt sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass die in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind,
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dass vielmehr sogleich auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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