BGer 4A_11/2014 | |||
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BGer 4A_11/2014 vom 28.02.2014 | |
{T 0/2}
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4A_11/2014
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Urteil vom 28. Februar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. Erben des C.________:
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a) D.________,
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b) E.________,
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4. F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schadenersatzklage; unentgeltliche Rechtspflege; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2013.
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In Erwägung, | |
dass A.________, N.________, (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 13. September 2013 in eigenem Namen und namens seiner Mitkläger (Kläger 2-4, Beschwerdeführer 2-4) eine Klage gegen die Z.________ AG, M.________, (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einreichte, im Wesentlichen mit den Antrag, die Beklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 39'077'234.-- zu verurteilen;
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dass das Handelsgericht des Kantons Zürich dem Kläger 1 mit Verfügung vom 18. September 2013 unter anderem Frist ansetzte, um eine verbesserte, den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift einzureichen und einen Vorschuss von Fr. 50'000.-- für die Gerichtskosten zu leisten;
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dass der Kläger 1 mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 für sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte;
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dass der Kläger 1 die Klageforderung mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 auf Fr. 34'090'603.-- reduzierte, wobei er beantragte, er sei zu ermächtigen, den zugesprochenen Schadenersatz "plus Zins minus Gebühren und Kosten in angemessenem Umfang bzw. Verhältnis auf die Kläger zu verteilen";
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dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. November 2013 unter anderem das Gesuch des Klägers 1 um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 70'000.-- ansetzte;
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dass das Handelsgericht den Klägern 2-4 ebenfalls mit Beschluss vom 19. November 2013 Frist zur Zahlung von Kostenvorschüssen zwischen Fr. 35'000.-- und Fr. 70'000.-- ansetzte und es im Weiteren allen Klägern Frist ansetzte, um einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen;
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dass der Kläger 1 dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Januar 2014 sowohl in eigenem Namen als auch namens der Kläger 2-4 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass das Bundesgericht den Klägern 2-4 mit Verfügung vom 4. Februar 2014 unter Hinweis auf die fehlende Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers 1 Frist ansetzte, die Beschwerdeschrift selbst zu unterschreiben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
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dass der Beschwerdeführer 2 die Beschwerdeschrift innert der angesetzten Frist unterzeichnete;
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dass sich die übrigen Kläger nicht vernehmen liessen, weshalb auf die in ihrem Namen eingereichte Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich die Beschwerde nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht ein Sachverhalt unterbreitet wird, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne dass rechtsgenügend begründet würde, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Beschwerde insbesondere hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 nicht auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht, in denen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und die im Hinblick auf die Bedürftigkeit massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführlich dargelegt werden und unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer 1 habe keine Umstände dargelegt, die es seiner Ehefrau angesichts ihres beweglichen Vermögens von Fr. 1.7 Mio. unmöglich oder unzumutbar machen würden, ihrer eherechtlichen Beistandspflicht nachzukommen;
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dass der Beschwerdeführer 1 dem Bundesgericht vielmehr losgelöst von den Erwägungen des angefochtenen Entscheids seine eigene Sicht bezüglich seiner Vermögensverhältnisse unterbreitet und sich dabei in unzulässiger Weise auf behauptete Tatsachen beruft, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben sollen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass in der Beschwerde im Weiteren weder aufgezeigt wird, inwiefern der Kostenvorschuss, der dem (nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden) Beschwerdeführer 2 auferlegt worden ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), geschweige denn, inwiefern mit dessen Festsetzung Bundesrecht verletzt worden wäre;
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dass die Beschwerdeführer zwar Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV erwähnen, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 6. Januar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Beschwerdeführer 1 und 2 bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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