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Informationen zum Dokument  BGer 6B_218/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_218/2014 vom 03.03.2014
 
{T 0/2}
 
6B_218/2014
 
 
Urteil vom 3. März 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 15. Januar 2014 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Prozesskaution im kantonalen Verfahren nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Da die Vorinstanz nur in einer Eventualerwägung materiell auf die Sache eingeht, die Haupterwägung den Ausgang des Verfahrens indessen bereits besiegelt hat, befasst sich das Bundesgericht praxisgemäss mit der Eventualerwägung nicht (BGE 133 IV 119). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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