BGer 5A_1/2014 | |||
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BGer 5A_1/2014 vom 05.03.2014 | |
{T 0/2}
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5A_1/2014
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Urteil vom 5. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arrest,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus,
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in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Fristerstreckungsgesuchs mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. Januar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der (am 23. Januar 2014 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass ein (nach Ablauf der Nachfrist eingereichtes) Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung weiterer Nachfristen mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 abgewiesen worden ist,
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dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer, der die Beschwerde trotz des Hinweises in der erwähnten Präsidialverfügung nicht zurückgezogen hat, den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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