BGer 2C_844/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_844/2013 vom 06.03.2014 | |
{T 0/2}
| |
2C_844/2013
|
Urteil vom 6. März 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
| |
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
| |
gegen
| |
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
| |
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. Juni 2013.
|
Sachverhalt: |
A. | |
A.a. X.________ wurde am 1. November 1985 in der heutigen Republik Kosovo geboren und reiste am 1. März 1993 im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo er eine Niederlassungsbewilligung erhielt.
| 1 |
A.b. Am 3. April 2008 erliess die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz eine Verfügung gegen X.________, in welchem sie ihm gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG die Ausweisung androhte für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Die erstmals eingeschrieben zugestellte Verfügung wurde nicht entgegengenommen; eine zweite eingeschriebene Sendung wurde am 30. April 2008 von einer Person entgegengenommen, die auch den Empfang des Rückscheins quittierte.
| 2 |
A.c. Mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 4. November 2008 wurde X.________ verurteilt u.a. wegen SVG-Delikten, Betrugs und Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 10. Dezember 2006 und 3. Mai 2007, und bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2008.
| 3 |
A.d. Am 29. August 2009 fuhren X.________ und Y.________ in dessen Personenwagen nach A.________. Dort trat X.________ kurz nach vier Uhr früh die Seiteneingangstüre des Restaurants Z.________ an der Strasse B.________ auf. Er begab sich - während Y.________ vereinbarungsgemäss im Auto wartete - in die Gaststube und suchte nach Wertsachen, die er mitnehmen wollte. Ein sich im Raum befindender Kleintresor war aber verschlossen. X.________ verliess in der Folge das Restaurant wieder (durch die aufgebrochene Seitentüre), ohne Deliktsgut an sich genommen zu haben.
| 4 |
A.e. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration am 4. Januar 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von X.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
| 5 |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
| 6 |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
| 7 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer Strafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5), verurteilt wurde. In solchen Fällen ist ein Bewilligungswiderruf auch dann zulässig, wenn sich der Ausländer - wie vorliegend - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG).
| 8 |
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Delikte, die der Verurteilung vom 14. Juni 2007/24. Juni 2008 zugrunde lagen, stellten einen Widerrufsgrund dar. Das Amt habe auf einen Widerruf verzichtet, aber gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG den Beschwerdeführer verwarnt und ihm am 3. April 2008 einen Widerruf angedroht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werde. Mit den Delikten, die der neuerlichen Verurteilung vom 27. September 2012 zugrunde lagen, habe der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Verwarnung zuwider gehandelt; der Widerrufsgrund sei erfüllt. Art. 8 EMRK sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer erwachsen, ledig und kinderlos sei und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern nicht dargelegt sei. Der Widerruf sei auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer lebe zwar seit zwanzig Jahren in der Schweiz, wo auch seine Eltern und Geschwister lebten. Die von ihm begangenen Delikte wögen aber schwer und liessen auf beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Er habe bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Ende 2008) im August 2009 erneut delinquiert. Eine "gute Integration bzw. persönliche Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern" sei nicht dargelegt. Beruflich habe er seit 2010 regelmässig als Eisenleger gearbeitet; in der Vergangenheit sei er aber mehrmals arbeitslos oder nur teilweise arbeitstätig gewesen. Auch wenn ihm berufliche Integrationsansätze zuzugestehen seien, so vermöchten diese das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Die Rückkehr in die Heimat sei ihm zumutbar.
| 9 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass ihm die Verwarnung vom 3. April 2008 zugestellt worden sei. Es könne daher auf diese nicht abgestellt werden.
| 10 |
3.2. Nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz erfolgte die Zustellung der eingeschriebenen Sendung am 30. April 2008 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und wurde der Rückschein von einer im Haushalt lebenden Person unterschrieben. Der Beschwerdeführer rügt diese Folgerung als willkürlich, da weder die Eltern noch der Bruder in Frage kämen, die Sendung entgegengenommen zu haben. Diese Vorbringen lassen, die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung jedoch nicht als willkürlich erscheinen: Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer nur vorgebracht, die Unterschrift auf dem Rückschein sei nicht diejenige der Eltern und der Bruder vermöge sich nicht an die Entgegennahme zu erinnern. Daraus ergibt sich aber nicht, dass nicht eine im Haushalt lebende Person die Sendung in Empfang genommen hat. Die Feststellung der Vorinstanz ist damit für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 1.2). Ist der Sachverhalt erstellt, kommt den Beweislastregeln keine Bedeutung mehr zu, so dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbeigehen.
| 11 |
3.3. Nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (AGB Postdienstleistungen Ziff. 2.3.5; Urteil 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5; Urteile I 999/06 vom 19. Januar 2007; H 34/99 vom 26. April 1999 E. 2a; vgl. auch Art. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 85 Abs. 3 StPO). Aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vorne E. 3.2) gilt somit die Verwarnung als zugestellt. Dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt im Strafvollzug befand, ändert daran nichts, da dieser den Wohnsitz nicht aufhebt (Art. 23 Abs. 1 ZGB).
| 12 |
Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen eines Widerrufsgrunds: Das Urteil vom 24. Juni 2008 könne nicht mehr als Widerrufsgrund herangezogen werden, da damals nur eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Auch nach der erneuten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 4. November 2008 sei kein Widerruf ausgesprochen worden. Das Urteil vom 27. September 2012 stelle keinen Widerrufsgrund dar, weil darin keine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei.
| 13 |
4.2. Mit der Verurteilung vom 24. Juni 2008 waren die Widerrufsvoraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG an sich erfüllt. Wenn die Behörde in solchen Fällen aus Gründen der Verhältnismässigkeit stattdessen nur eine Verwarnung ausspricht, so bedeutet das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, wenn eine erneute Verurteilung für sich allein die Widerrufsvoraussetzungen erfüllen würde. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde (Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.3). Zwar trifft zu, dass nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, für einen späteren Bewilligungswiderruf genügt. Der Widerrufsgrund ist aber bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn dieses Verhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde (vgl. Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013, zur Publikation vorgesehen; Urteile 2C_481/2012 vom 1. März 2013; 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013; 2C_50/2012 vom 28. September 2012). Im Rahmen der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist alsdann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei sowohl dasjenige Verhalten, das der Verwarnung zugrunde lag, wie auch das daran anschliessende zu beurteilen sind (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.2 und 2.5.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_841/2013 vom 18. November 2013 E. 2).
| 14 |
4.3. Unbegründet ist sodann die Auffassung des Beschwerdeführers, der Widerruf aufgrund der Verurteilung vom 27. September 2012 sei nicht mehr zulässig, weil das Amt nicht bereits aufgrund des Strafbefehls vom 8. November 2008 den Widerruf angeordnet habe. Denn die in diesem Strafbefehl ausgesprochene Freiheitsstrafe erging (als Zusatzstrafe zu derjenigen gemäss Urteil vom 24. Juni 2008) aufgrund von Taten, die am 10. Dezember 2006 und 3. Mai 2007 begangen worden waren. Diese Taten können schon aus chronologischen Gründen nicht als Missachtung der am 3. April 2008 ausgesprochenen Verwarnung betrachtet werden und demzufolge keinen (erneuten) Anlass für den Widerruf geben. Hingegen stellte die erneute Delinquenz vom 29. August 2009, welche zum Urteil vom 27. September 2012 führte, eine Missachtung der Verwarnung dar. Beim damals begangenen Delikt (vgl. vorne lit. A.d.) handelte es sich zudem einmal mehr um Einbruch und (versuchten) Diebstahl, was dementsprechend in der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers - vor und nach der Verwarnung - zu dessen Ungunsten ins Gewicht fiel. Die erneute Delinquenz konnte daher nach dem Gesagten zum Widerruf führen.
| 15 |
Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Massnahme und rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Er ist erwachsen, ledig und kinderlos, beruft sich aber auf Art. 8 EMRK, weil seine Eltern von ihm abhängig seien.
| 16 |
5.2. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d).
| 17 |
5.3. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte finanzielle Situation der Eltern bzw. die finanziellen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers vermöchten keine besonderen Umstände zu begründen. Er vermöge auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darzulegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die finanzielle Unterstützung, die er seinen Eltern leiste, könne nicht als geringfügig betrachtet werden, und rügt, die Vorinstanz habe sich nicht weiter mit diesem Punkt auseinandergesetzt.
| 18 |
5.4. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater beziehe eine geringe IV-Rente und seine Mutter Arbeitslosentaggelder. Diese Summe genüge nicht, so dass sie auf seine Unterstützung angewiesen seien. Aus den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass IV-Rente und Arbeitslosentaggeld zusammen netto rund Fr. 3'370.-- pro Monat betragen. Dass damit das Existenzminimum der Eltern nicht gedeckt wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und ist auch nicht offensichtlich. Sodann hat der Beschwerdeführer nur behauptet, er unterstütze seine Eltern finanziell, dies aber nicht belegt. Ferner ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Urteil als auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selber, dass seine sechs Geschwister ebenfalls in der Schweiz leben; der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und weshalb diese nicht ebenso gut wie er die allfällige Unterstützungspflicht für die Eltern (Art. 328 f. ZGB) wahrnehmen könnten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb ein allfälliger (geringer) Fehlbetrag nicht durch Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe gedeckt werden könnte. Insgesamt ist somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern nicht dargetan.
| 19 |
5.5. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme einen Eingriff in Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) darstellen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.). Ob eine solche vorliegt, kann hier offen bleiben, da sich auch bejahendenfalls der Eingriff aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig erweist.
| 20 |
5.6. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf die Praxis auch des EGMR). Das Bundesgericht hat dies auch in Fällen von Raubdelikten regelmässig bestätigt (vgl. die neueren Urteile 2C_714/2011 vom 4. April 2012; 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013; 2C_224/2013 vom 27. November 2013). Raub und Einbruchsdelikte gehören überdies zu den in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die nach der Verfassung dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar, doch ist der entsprechenden Wertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
| 21 |
5.7. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten plus Zusatzstrafe von 2 Monaten wegen in den Jahren 2005-2007 begangener Delikte verurteilt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer beging die Taten zudem nicht etwa als Jugendlicher, sondern als Erwachsener, und zwar während eines längeren Zeitraums zu wiederholten Malen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquierte, und zwar - offenbar einsichtslos und ohne seine Lehren gezogen zu haben - wiederum einen Einbruch beging. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz mit Recht ein grosses öffentliches Interesse an einem Widerruf der Bewilligung angenommen. Der blosse Umstand, dass strafrechtlich von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen wurde, ändert daran nichts, auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit August 2009 nicht mehr delinquierte. Denn der Zeitraum zwischen dem Delikt und der Widerrufsverfügung ist nur auf die relativ lange Dauer des Strafverfahrens zurückzuführen; nach Rechtskraft des Strafurteils vom 27. September 2012 hat das Amt für Migration unverzüglich gehandelt.
| 22 |
5.8. In Bezug auf die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers rügt dieser vor allem, die Vorinstanz habe nicht auf die eingereichten Stellungnahmen von zwei Privatpersonen abgestellt, die ihm eine gute Integration bescheinigten. Die Vorinstanz hat entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht die Eignung der Stellungnahmen als Beweismittel verneint, sondern diese Schreiben durchaus gewürdigt, ist aber zum Ergebnis gekommen, sie vermöchten keine gute Integration bzw. persönliche Beziehungen zu Schweizern oder Schweizerinnen darzulegen. Auch wenn in einer der - nicht unterschriebenen - Stellungnahmen steht, der Beschwerdeführer habe mehrheitlich einen schweizerischen Freundeskreis, ergibt sich daraus aber noch nicht eine besonders gute Integration, die über das hinausginge, was nach zwanzigjährigem Aufenthalt üblich ist (vgl. aber vorne E. 5.5). Sodann hat die Vorinstanz gewürdigt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 regelmässig erwerbstätig ist. Dies allein lässt jedoch den Widerruf nicht als unverhältnismässig erscheinen.
| 23 |
5.9. Was schliesslich die Verhältnisse in der Heimat betrifft, so hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer dort im Vergleich mit der Schweiz mehr oder weniger erhebliche Nachteile erleiden werde. Sie hat aber erwogen, dies habe er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er habe gemäss eigenen Angaben sein Heimatland ca. einmal pro Jahr besucht, seine Grossmutter, Onkel und Tante würden dort leben und er spreche Albanisch. Der Beschwerdeführer bringt dazu nur vor, es sei nicht eingehend geklärt worden, wie gut er Albanisch spreche; er hat aber vor der Vorinstanz selber nicht vorgebracht, er spreche nicht Albanisch; es kann davon ausgegangen werden, dass er diese Sprache zumindest mündlich beherrscht. Die Heimat ist ihm jedenfalls nicht fremd, so dass ihm eine Reintegration dort zumutbar ist.
| 24 |
Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
2.
| |
3.
| |
Lausanne, 6. März 2014
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |