BGer 5A_180/2014 | |||
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BGer 5A_180/2014 vom 06.03.2014 | |
{T 0/2}
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5A_180/2014
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Urteil vom 6. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abweisung einer ersten Beschwerde des an ... leidenden Beschwerdeführers gegen die am 18. Dezember 2013 erfolgte Bestätigung seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A.________) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht (in Übereinstimmung mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013) erwog, die Ausnahme vom Begründungserfordernis nach Art. 450e Abs. 1 ZGB gelte in Kantonen mit zwei gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nur für die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz (Verwaltungsrekurskommission), demgegenüber falle die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in die Kompetenz des Kantons, im Kanton St. Gallen seien Beschwerden an das Kantonsgericht nur beim Vorliegen einer Begründung nach Art. 311 ZPO zuzulassen, der Eingabe des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, weshalb der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission nicht zutreffend sein soll, der kantonsgerichtlichen Aufforderung zur Nachreichung einer Begründung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, der Beistand des Beschwerdeführers hätte gegebenenfalls einen Anwalt mit der Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde beauftragen können,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass es ihm bzw. seinem Beistand obgelegen hätte, einen Anwalt mit der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung (samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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