BGer 1C_12/2014 | |||
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BGer 1C_12/2014 vom 07.03.2014 | |
{T 0/2}
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1C_12/2014
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Urteil vom 7. März 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
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Gegenstand
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Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Am 3. Oktober 2013, um 16.45 Uhr, fuhr X.________ mit einem Personenwagen zu einer Bank in der Absicht, dort Geld abzuheben. Als er zur Bank abbog, touchierte er mit seiner Stossstange jene eines dort parkierten Personenwagens. Er stieg aus und schaute sich den Schaden an. Anschliessend hob er Geld ab und ging zu seinem Fahrzeug zurück. Er wartete dort kurz und fuhr davon. Eine Meldung bei der Polizei erstattete er nicht.
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B. Am 24. Oktober 2013 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (im Folgenden: Motorfahrzeugkontrolle), X.________ den Führerausweis vorsorglich.
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C. Am 4. Dezember 2013 wies die Motorfahrzeugkontrolle X.________ auf dessen Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu.
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D. X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsrechtliche Verfahren zu bewilligen.
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E. Das Verwaltungsgericht und die Motorfahrzeugkontrolle beantragen je unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Sache auf Art. 29 Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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2.2. Gemäss Art. 15d SVG (SR 741.01) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen.
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2.3. Am 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Auf die Frage, ob er den Schaden verursacht habe, sagte er aus:
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2.4. Nach seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer somit an psychischen Problemen. Er ist deswegen krank geschrieben, in psychologischer Behandlung und nimmt Medikamente. Die psychischen Probleme müssen daher erheblich sein. Überdies nimmt er Antabus ein, was auf eine schwere Alkoholproblematik hinweist. Am Tag des Vorfalls war er nach seiner eigenen Einschätzung nicht zurechnungsfähig und mit der Situation völlig überfordert.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Motorfahrzeugkontrolle und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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