BGer 5A_183/2014 | |||
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BGer 5A_183/2014 vom 07.03.2014 | |
{T 0/2}
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5A_183/2014
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Urteil vom 7. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht Z.________, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Ausstand, Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) im Rahmen einer Liegenschaftsverwertung ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen Kreisrichter A.________ ebenso abgewiesen hat wie deren Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und deren Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung,
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in die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, es lägen keine Anhaltspunkte für eine wiederholte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung oder für andere Verfahrensfehler vor, ebenso fehle es an Hinweisen auf eine Befangenheit oder einen anderweitigen Ausstandsgrund, soweit die Eingabe der Beschwerdeführer nicht als Ausstandsbegehren, sondern als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen sei, sei die Eingabe ebenso abzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege könne nicht bewilligt werden, die Beschwerdeführer, die in der gleichen Angelegenheit wiederholt erfolglos Ausstandsbegehren gegen den gleichen Richter sowie Armenrechtsgesuche gestellt hätten, prozessierten in mehrfacher Hinsicht bös- bzw. mutwillig und hätten im Wiederholungsfall mit einer Kostenauflage sowie einer Busse zu rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die kantonsgerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
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dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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