BGer 5A_188/2014 | |||
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BGer 5A_188/2014 vom 10.03.2014 | |
{T 0/2}
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5A_188/2014
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Urteil vom 10. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z.________.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Obhutsentzug, Fremdplatzierung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer (gegen einen ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde abweisenden Entscheid der Verwaltungsrekurskommission) teilweise gutgeheissen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z.________ (KESB) zur beförderlichen Weiterführung eines Verfahrens (betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung der beiden Kinder der Beschwerdeführer) und zur Einleitung der angemessenen nächsten Verfahrensschritte innert Monatsfrist angehalten, die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte auferlegt hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht zunächst erwog, im kantonsgerichtlichen Verfahren seien die ursprünglichen Massnahmen betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung und deren Vorfeld, das Verhalten anderer Behörden als der KESB, der gegenstandslos gewordene Vorwurf der Rechtsverzögerung durch die Verwaltungsrekurskommission, die Rüge der Gehörsverletzung durch die KESB, die für den Verfahrensausgang irrelevanten Beweisanträge, der Vorwurf strafbaren Verhaltens, die Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung und das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Abteilung V der Verwaltungsrekurskommission nicht zu prüfen,
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dass das Kantonsgericht weiter erwog, allein zu prüfen sei der Vorwurf der Rechtsverzögerung durch die KESB, seit dem gegenüber dieser Behörde ergangenen Rückweisungsentscheid seien mehr als zwei Jahre vergangen, die KESB sei zwar nicht vollständig passiv geblieben, habe es indessen unterlassen, das Verfahren voranzutreiben und die fehlende Mitwirkung durch die Beschwerdeführer bei der Abklärung der Voraussetzungen für den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung nötigenfalls auch gegen den Elternwillen zwangsweise durchzusetzen, die KESB dürfe das Verfahren nicht unter Hinweis auf die fehlende elterliche Kooperationsbereitschaft über Monate hinweg ruhen lassen, in Anbetracht des Prozessausgangs seien die Kosten hälftig zu teilen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2014 hinausgehen,
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dass dies namentlich für die Rügen gegen den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung, die Kritik an der KESB und der durch diese durchgeführten Kinderbefragung, die Vorwürfe strafbaren Verhaltens und die Anträge auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und vor Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
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dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ohne Verhandlung nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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