BGer 1C_700/2013 | |||
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BGer 1C_700/2013 vom 11.03.2014 | |
{T 0/2}
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1C_700/2013
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Urteil vom 11. März 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen,
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Einwohnergemeinde Interlaken,
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handelnd durch die Baubewilligungsbehörde,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Abbruch der ehemaligen Dépendance des Hotels Z.________,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Organisationen sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn ihnen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) steht gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die sich seit mindestens zehn Jahren statutarisch festgelegt dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen und rein ideelle Zwecke verfolgen, ein solches Beschwerderecht zu (sog. Verbandsbeschwerde). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde legitimierten Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Die X.________ ist in der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt (Nr. 9 des Anhangs zur VBO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271 E. 3 S. 272 f. mit Hinweisen).
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2.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig; Bundeskompetenzen bestehen im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Abs. 4) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Abs. 5). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
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2.3. Nach Art. 5 Abs. 1 NHG erstellt der Bund nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung. Gestützt auf diese Vorschrift hat der Bundesrat das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erlassen und die ehemalige Dépendance darin aufgenommen (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Die Aufnahme einer Baute in das Bundesinventar gemäss der einschlägigen Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS; SR 451.12) bedeutet indessen nicht, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212; Urteil 1A.11/2007 / 1P.23/2007 vom 16. Mai 2007 E. 2). Durch die Aufnahme eines Objekts in das Bundesinventar wird zwar dargetan, dass es als Objekt von nationaler Bedeutung in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Die Aufnahme hat auch zur Folge, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherrangige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Das Bundesinventar kommt seiner Natur nach aber einem Sachplan oder Konzept im Sinne von Art. 13 RPG gleich (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213; Urteil 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3). Die Kantone sind verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6-12 RPG zu berücksichtigen (Art. 4a VISOS). Richtpläne haben im Sinne von Planungsgrundlagen jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die konkrete Umsetzung des ISOS in der Form einer allgemein (und auch für Grundeigentümer) verbindlichen Regelung des Ortsbild- und Denkmalschutzes bleibt damit - wie die Vorinstanz richtig festgehalten und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat (E. 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Urteils) - dem kantonalen Recht überlassen. Sie muss auf dem Weg über die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG; BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f. mit Verweisungen).
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2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeutet die Aufnahme der ehemaligen Dépendance ins ISOS als Einzelobjekt und als Teil einer Baugruppe somit noch nicht, dass der angefochtene Entscheid in Erfüllung einer Bundesaufgabe erging. Auch wenn die Aufnahme in das ISOS als Grundlage für die Planung und im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. BGE 136 II 214 E. 3.1 S. 220; Urteil 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3) mit einzubeziehen war, stützt sich das angefochtene Urteil unmittelbar allein auf kantonales und kommunales Recht. Aus der Verzeichnung im Bundesinventar vermag die Beschwerdeführerin daher die Erfüllung einer Bundesaufgabe und damit verbunden ihre Beschwerdelegitimation nicht abzuleiten (vgl. Urteil 1A.115/2001 / 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2c).
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2.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es ergebe sich auch aus der schriftlich geäusserten Bereitschaft des Bundesamtes für Kultur, Massnahmen zur Erhaltung der ehemaligen Dépendance mit Finanzhilfen des Bundes gemäss Art. 13 NHG zu unterstützen, dass der Entscheid über die Abbruchbewilligung in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sei. Die blosse Möglichkeit zur Beanspruchung von Bundesbeiträgen genügt jedoch nicht, um auf die Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG schliessen zu können. Dazu ist erforderlich, dass die Inanspruchnahme von Bundesmitteln tatsächlich erfolgt oder zumindest vorgesehen ist. Vorliegend fallen finanzielle Leistungen des Bundes ausser Betracht, weil der Bund nur die Erhaltung, nicht aber den Abbruch des Objekts unterstützen kann. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der mit Urteil 1C_71/2011 / 1C_73/2011 / 1C_77/2011 vom 12. Juni 2012 entschiedenen, von der Beschwerdeführerin zitierten Angelegenheit (Strassenprojekt Lückenschliessung Zürcher Oberlandautobahn), in der die Finanzierung mit Bundesmitteln zum Voraus geplant war (E. 4.4.1 des erwähnten Urteils, publ. in: BGE 138 II 281). Eine Bundesaufgabe kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein anderes Vorhaben als das zu beurteilende Bundesbeiträge auslösen könnte. Eine derartige Eventualität wäre erst im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG berufen.
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2.6. Nach dem Ausgeführten ist das angefochtene Urteil nicht in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen, womit der Beschwerdeführerin die Befugnis zur Verbandsbeschwerde fehlt.
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Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
Da nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 11. März 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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