BGer 8C_709/2013 | |||
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BGer 8C_709/2013 vom 11.03.2014 | |
{T 0/2}
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8C_709/2013
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Urteil vom 11. März 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Massnahme beruflicher Art, Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. August 2013.
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Sachverhalt: | |
A. B.________ meldete sich am 27. Februar 2012 wegen beim Gehen und Sitzen sowie Heben von Lasten auftretenden Schmerzen im Bereich des Beckens, des linken Beines und der Leistengegend zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2013).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 7. August 2013).
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C. Mit Beschwerde lässt B.________ beantragen, ihm sei eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, subeventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG) und gestützt darauf könne der Umfang der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 f. ATSG) als wesentliche Voraussetzungen für die Annahme einer Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) zuverlässig bestimmt werden.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Der umfassenden Darstellung der ärztlichen Unterlagen im angefochtenen Entscheid ist u.a. zu entnehmen, dass der Versicherte an einer PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) im Bereich der Beine litt, die mehrere Interventionen und eine Bypass-Operation links erforderlich machte; die kardiovaskuläre Morbidität und damit das Risiko eines zerebrovaskulären oder kardialen Ereignisses war deutlich erhöht (vgl. Verlaufsbericht des Dr. med. C.________, Konsiliararzt Angiologie, Spital X.________, vom 22. Mai 2012). Aufgrund dieser Erkrankung war der Versicherte indessen laut weiteren Ausführungen des Dr. med. C.________ im erlernten Beruf als Drucker nicht eingeschränkt. Diese Feststellung, auf die der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 26./27. Juli 2012 hinwies, wurde weder von den Parteien noch vom kantonalen Gericht erörtert, weshalb das Bundesgericht sie von Amtes wegen und mit freier Kognition überprüfen kann (vgl. E. 1 hievor).
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2.2.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass in antizipierender Beweiswürdigung die von Dr. med. C.________ angeregte Abklärung zwecks Ausschlusses einer muskuloskelettalen Komponente keine neuen Erkenntnisse bringen würde, zumal der frühere (Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH; vgl. Bericht vom 4. Juli 2012) als auch der spätere Hausarzt (Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; vgl. Bericht vom 1. Mai 2013) eine solche nicht für indiziert hielten und im Übrigen eine radiologische Untersuchung vom 29. April 2013 keine die angegebenen Beschwerden erklärenden Befunde ergab. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hielt Dr. med. D.________ nicht fest, der Gesundheitszustand sei mangelhaft untersucht worden, er vermochte allein anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine eindeutige Diagnose anzugeben. Ferner ergab sich laut vorinstanzlichen Erwägungen auch aus dem zweiten Bericht des RAD vom 21. November 2012 kein zusätzlicher Untersuchungsbedarf, regte dieser doch einzig eine Arbeitsplatzabklärung an der aktuellen Teilzeitstelle an, die aus medizinischer Sicht ungünstig und damit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wenig angepasst war (vor allem längeres Sitzen beim Führen des Fahrzeugs). Wenig nachvollziehbar ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer einen psychiatrisch relevanten Gesundheitsschaden geltend macht, ohne auch nur einen Anhaltspunkt hiefür in den medizinischen Akten zu nennen oder einen Hinweis für eine entsprechende Behandlung zu liefern. Insgesamt ist der Vorinstanz keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (vgl. E. 1 hievor) vorzuwerfen, wenn sie von weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit absah (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
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2.2.3. Zusammengefasst ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass der Versicherte in Berücksichtigung der geltend gemachten Schmerzen im Leisten-/Becken- und Beinbereich für wechselbelastende Tätigkeiten, die vorwiegend stehend und gehend, ohne Exposition in Kälte und Nässe und ohne häufiges Steigen auf Treppen, Gerüsten oder Leitern ausgeübt werden können, grundsätzlich - bis auf einen allfälligen zusätzlichen Pausenbedarf - als uneingeschränkt arbeitsfähig zu betrachten war.
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Erwägung 2.3 |
Erwägung 2.3.1 | |
2.3.1.1. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Drucker (heute: Drucktechnologe) und war in diesem Beruf bis Ende 2003 arbeitstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto), zuletzt ... bei der R.________ AG, (vgl. Arbeitszeugnis). Anhaltspunkte dafür, dass er die Anstellung wegen eines Burn-outs oder anderer gesundheitlicher Probleme kündigte, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich eine "Auszeit" nahm, wie er sich in der Beschwerde ausdrückt. Er bewarb sich denn auch, als er sich erholt hatte, seinen weiteren Angaben gemäss erneut im erlernten Beruf, konnte jedoch keine Anstellung finden. Während der Jahre 2005 bis 2010 hielt er sich in ... auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitete er ab November 2011 bei der Y.________ in einem Teilzeitpensum (vgl. Arbeitgeberbericht vom 22. April 2012). Diese Arbeitstätigkeit war wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ungünstig (vgl. E. 2.2.2 hievor).
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2.3.1.2. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, weiterhin als Drucktechnologe und nicht als Hilfsarbeiter erwerbstätig sein würde, wäre er gesund geblieben. Deren Feststellung, dass in der Druckereibranche in den vergangen 10 Jahren eine enorme technologische Entwicklung stattgefunden habe und er daher nicht mehr fähig sei, in den erlernten Beruf zurückzukehren, sei offensichtlich unrichtig. Das grafische Gewerbe habe sich zwar stark verändert (durch den Fotosatz und den automatischen Kopierapparat); auch das Drucken werde durch die Elektronik und Automatisierung verschiedener Vorgänge erleichtert; der Druckerberuf als solcher sei aber seit Jahrzehnten gleich geblieben und könne nicht vollständig durch Maschinen ersetzt werden. Die Arbeit bestehe weiterhin darin, die Maschine einzurichten, den An- und Fortdruck sowie alle paar Minuten das Druckgut auf Register, Pass- und Farbdifferenzen zu kontrollieren. Zwar werde alles elektronisch gesteuert, dies ersetze aber die Tätigkeit des Druckers nicht. An einer Maschine arbeiteten zwei Drucker, welche die Aufgaben (Passer, Farbe, Register) unter sich aufteilen würden. Eine Rollenoffsetmaschine laufe während ca. 15 bis 20 Jahren; wäre er gesund geblieben, könnte er auch nach zehn Jahren Absenz eine Druckmaschine innert Kürze bedienen. Für das Erlernen der Farbführung bräuchte er maximal 4 Stunden, für das Erlernen Passer, Falz und Register 2 Tage sowie für die totale Maschinenführung 2 Monate; das Anlernen würde während der Produktion erfolgen, womit es zu keinem Produktionsausfall käme. Unter diesen Umständen sei anzunehmen, dass er auch fortan als Drucktechnologe arbeiten würde. Daher habe die Vorinstanz, die bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückgegriffen habe, den Grundsatz verletzt, wonach am zuletzt als Gesunder erzielten Verdienst anzuknüpfen sei (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis).
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2.3.2. Aus der detaillierten Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Drucktechnologen, die mit dem Funktionsbeschrieb im erwähnten Arbeitszeugnis der R.________ AG übereinstimmt, ist ohne Weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den angestammten Beruf in Berücksichtigung der vorinstanzlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch forthin auszuüben vermochte. Es handelt sich um eine Erwerbstätigkeit, in welcher der Arbeitnehmende weder Kälte noch Nässe ausgesetzt ist, die weder Arbeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten erfordert, die auch nicht mit dem Tragen schwerer Lasten verbunden ist und die abwechselnd stehend und gehend verrichtet werden kann, wobei zu einem grossen Teil Bedienungs- und Kontrollaufgaben an Maschinen und Apparaten wahrzunehmen sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer an einer leistungsspezifischen Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch in Bezug auf eine Invalidenrente litt. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
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3. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Willi Füchslin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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